Rz. 12

Die Stelle, die den Datensatz übermittelt, muss sich nach § 93c Abs. 1Nr. 2 Buchst. a AO mithilfe des auf sie lautenden Identifikationsmerkmals[1] eindeutig identifizieren. Natürliche Personen tun dies durch die schon seit längerer Zeit durch das BZSt ausgereichte Steueridentifikationsnummer.[2] Wirtschaftlich Tätige (Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine und eingetragene Kaufleute) sollen grundsätzlich die Wirtschaftsidentifikationsnummer nutzen. Diese wird an die Stelle der Umsatzsteueridentifikationsnummer treten und auf Antrag einer Finanzbehörde durch das BZSt vergeben, ohne dass hierzu ein Antrag des wirtschaftlich Tätigen nötig wäre. Ist für die meldepflichtige Stelle noch kein Identifikationsmerkmal vergeben worden, so kann hilfsweise die Steuernummer verwendet werden.[3] Die Angabe der Identifikationsnummer dient zur Feststellung, ob die Übermittlungspflichten erfüllt wurden, und kann überdies für die Prüfung eines Haftungsverfahrens nach § 72a Abs. 4 AO herangezogen werden.

 

Rz. 13

Bedient sich die mitteilungspflichtige Stelle für die Datenübermittlung eines Auftragnehmers, so hat sich der Auftragnehmer nach § 93c Abs. 1Nr. 2 Buchst. b AO mithilfe seiner Steuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer ebenfalls zu identifizieren. Hierbei muss dem Datensatz zu entnehmen sein, in welcher Rolle der zu Identifizierende tätig wird. In diesem Fall wird die Pflicht des Auftragnehmers, sich über die Identität des Auftraggebers nach § 87d Abs. 2 AO zu vergewissern, durch die Verwendung der Identifikationsnummer erfüllt sein, sodass weitere Anstrengungen zur Identifikation des Auftraggebers i. S. d. § 87d Abs. 2 AO nicht gefordert werden dürfen.

[3] Baum, NWB 38/2016, 2852, 2854.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge