Rz. 1

§ 93c AO enthält die formellen Grundsatzanforderungen an von Dritten für den Stpfl. an die Finanzbehörden zu übermittelnde Daten. Zuvor waren vornehmlich im EStG und im 5. Vermögensbildungsgesetz eine Reihe von nicht nur inhaltlich differierenden, sondern auch vom grundsätzlichen Aufbau her voneinander abweichenden Regelungen[1] enthalten. Die hierdurch resultierende Einlieferungen von Daten in unterschiedlichen Datenformaten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten machte aufseiten der Datenübermittler die Programmierung der jeweils intern einzusetzenden Such- und Filterparameter und aufseiten der Finanzverwaltung die Verwendung unterschiedlicher Zuordnungsparameter erforderlich, was auf beiden Seiten den Verwaltungsaufwand erhöhte. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[2] ein einheitlicher Standard für alle bereits bestehenden und auch alle zukünftig hinzukommenden Übermittlungspflichten geregelt. Der Gesetzgeber[3] verspricht sich hiervon, dass das Verfahrensrecht zukunftsfester, rechtssicherer und besser handhabbar wird, da bei den mitteilungspflichtigen Stellen, den von der Datenübermittlung betroffenen Stpfl. und der Finanzverwaltung gleichermaßen ein Interesse an der und ein Bedürfnis für die Einführung eines einheitlichen Standards vorhanden ist.

 

Rz. 2

Der Umfang der Übermittlungspflichten wird durch die Einführung des § 93c AO nicht erweitert. Vielmehr werden die bestehenden Übermittlungspflichten an den einheitlichen Standard angeglichen und in den jeweiligen einzelsteuerlichen Regelungen an den neuen § 93c AO angepasst. Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgend genannten Übermittlungspflichten[4]:

Während die Feststellung der mitteilungspflichtigen Stelle und der materielle Inhalt der Übermittlungspflicht weiter einer Regelung durch das Einzelsteuergesetz vorbehalten ist, schafft § 93c AO den formellen Rahmen für die Übermittlungspflicht. Regelungen zum Übermittlungszeitpunkt, zu den Berichtigungspflichten und zu den Nachprüfungsrechten der Finanzbehörden werden daher in der AO vor die Klammer gezogen. § 93c AO steht für abweichende Regelungen durch das Einzelsteuergesetz sowohl hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit des § 93c AO, als auch hinsichtlich des Umfangs der Anwendbarkeit zur Disposition, um die notwendige Differenziertheit der Regelungen in den einzelnen Datenübermittlungsverfahren sicherstellen zu können.[5]

 

Rz. 3

Teil der Vorüberlegungen zum § 93c AO war, für den Fall der verspäteten oder unzutreffenden Übermittlung der Daten Sanktionen zulasten der mitteilungspflichtigen Stellen aufzunehmen. So war zunächst ein an § 22a Abs. 5 EStG angelehntes Verspätungsgeld und ein Bußgeld für Verstöße gegen die in § 93c AO geregelten Übermittlungspflichten im Gespräch. Die vornehmlich aus Kreisen der Finanzverwaltung erhobene Forderung, ein schlagkräftiges Instrumentarium zur Durchsetzung der Übermittlungspflichten an die Hand zu bekommen, wurde im Rahmen der Abstimmung des Vorhabens zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aus dem Gesetzesentwurf entfernt, sodass allein für die verspätete Einlieferung der Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Abs. 5 EStG ein Verspätungsgeld bestehen bleibt und es im Übrigen bei der Möglichkeit der Inhaftungnahme des Dritten in Fällen der unzutreffenden Übermittlung nach § 72a Abs. 4 AO verbleibt.

 

Rz. 4

Die verfahrensrechtliche Einordnung der von dritter Seite übermittelten Daten in Bezug auf die Übernahme der Daten in den Steuerbescheid des betroffenen Stpfl. ähnelt der des Grundlagenbescheids i. S. d. §§ 179, 182 Abs. 1 AO erheblich. So kommt wie bei den Feststellungsbescheiden durch § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO bei der Übermittlung, Änderung oder Aufhebung eines Datensatzes eine die Bestandskraft durchbrechende Änderungsvorschrift des § 175b AO zur Anwendung. § 175b AO schließt dabei die nach altem Recht zugegebenermaßen selten bestehende Regelungslücke, die entsteht, wenn der Stpfl. auf die Berücksichtigung der übermittelten Daten vertraut und daher in Bezug auf diese Daten keine eigene Erklärung abgibt. Nach der alten Rechtslage wird nach den herkömmlichen Änderungsvorschriften[6] eine nachträgliche Berücksichtigung der übermittelten Da...

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