Rz. 11

Aufgrund der MV sind u. a. folgende Sachverhalte mitzuteilen:

  • allgemeine Zahlungsvorgänge der Behörden[1]
  • Honorare der Rundfunkanstalten.[2]
  • Verwaltungsakte, die zu einem Wegfall oder einer Einschränkung steuerlicher Vergünstigungen führen können.[3]
  • Ordnungsgelder nach § 335 HGB.[4]
  • gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen.[5]
  • Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise.[6]
  • Leistungen der kassenärztlichen Vereinigungen an Leistungserbringer nach der Corona-Testverordnung.[7]

Die häufig von den mitteilungspflichtigen Stellen zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes gestellte Frage, ob nur oberhalb einer Bagatellgrenze Mitteilungen zu machen sind, ist stets am Grundsatz der Steuergerechtigkeit und der möglichen Vollzugsdefizite zu messen. Da die Mitteilungspflicht für Schuldenverwaltungen und Kreditinstitute in § 93a Abs. 2 AO, insoweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, erst durch die dritte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung[8] begründet wurde, diese allerdings erst mit Art. 2 dieser Verordnung zum 1.1.2025 in Kraft tritt, ergibt sich die Mitteilungspflicht z. B. für Zahlungen für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen ebenfalls erst ab diesem Datum.[9] Nach §§ 2 und 4 MV sind die entsprechenden Bewilligungsbehörden auch verpflichtet, Zahlungen für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen mitzuteilen. Die entgegenstehende Rechtsauffassung, nach der nur Zahlungen für Lieferungen und Leistungen mitzuteilen sind, da nur diese dem Regelungsumfang des § 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe c AO unterfallen, verkennt, dass auch Subventionen und andere Fördermaßnahmen eine steuerliche Bedeutung haben können, über die nicht schon im Stadium der Mitteilung entschieden werden soll. Der weit formulierte § 2 MV umfasst jedwede Zahlung. Für die Annahme, dass § 2 MV im Anwendungsbereich des § 4 MV als spezielle Vorschrift zurücktrete, gibt es keinen hinreichenden Anhaltpunkt im Verordnungstext, sodass hier im Sinne einer möglichst breiten Erkenntnislage die weitere Sicht vorzugswürdig ist.

 

Rz. 11a

Zu den genannten Mitteilungsanlässen sind regelmäßig folgende Angaben mitzuteilen:

  • die die Zahlung anordnende Stelle (Behörde bzw. öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt),
  • der Empfänger (Name, Vorname, Firma) von Leistungen (Zahlungen und geldwerte Vorteile) nach § 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AO i. V. m. § 8 Abs. 2 MV,
  • der Rechtsgrund, die Höhe und der Zeitpunkt der Leistung.

Um die Zuordnung der Mitteilung für die Finanzbehörden zu erleichtern sind in dem Fall, in dem der mitteilenden Stelle dies bekannt ist, die Steuernummer und das Geburtsdatum des Zahlungsempfängers mitzuteilen.[10]

Voraus zu zahlende Beträge sind nicht mitzuteilen.[11]

Bei wiederkehrenden Bezügen (in einem Bezugszeitraum für bestimmte Zeitpunkte festgelegte, der Höhe nach feststehende Beträge) ist es ausreichend, anstelle der einzelnen Zahlungen nur die erste Zahlung, die Zahlungsweise, den Zahlungszeitraum und -turnus, sowie die Bezeichnung als regelmäßigen Bezug zu erwähnen.[12]

Liegt der Zahlung ein Verwaltungsakt zugrunde[13] ist die erlassende Behörde, das Aktenzeichen und das Datum des Verwaltungsakts, sowie der Gegenstand und Umfang der Erlaubnis, Genehmigung oder gewährten Leistung zusätzlich zu benennen.[14] Zur Erfüllung der Mitteilungspflicht ist die Übersendung einer Bescheidkopie ausreichend. Werden nach § 14 Abs. 2 S. 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise an die Kassenärztliche Vereinigung zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Zahlungen bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Bei Rückzahlungen in späteren Jahren ist dies eigenständig unter Angabe des Datums mitzuteilen.[15]

[6] § 13 MV, wobei als vergleichbare Billigkeitsleistung i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MV auch Zuwendungen nach §§ , 44 BHO bzw. der entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen sein können. Eine Beschränkung auf den engeren Begriff in § 53 BHO ist nicht anzuerkennen. § 13 Abs. 1 S. 2 MV ist jedoch zu beachten.
[8] v. 18.11.2020, BStBl I 2020, 1047.
[9] Vgl. § 2 Abs. 3 MV, eingefügt mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung v. 23.9.2021, BGBl I 2021, 4386.
[13] Vgl. § 4, 6, 13 MV.

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