Rz. 43

In § 90 Abs. 2 AO wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung[1] v. 29.7.2009, BGBl I 2009, 2302 ein neuer S. 3 eingefügt. Die Regelung wurde erheblich verschärft, indem zu den erweiterten Mitwirkungspflichten noch besondere Erklärungs- und Versicherungspflichten hinzutreten, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte bestehen, dass der Stpfl. über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in bestimmten unkooperativen Staaten und Gebieten ("Steueroasen") verfügt. In solchen Fällen kann der Stpfl. von der Finanzbehörde aufgefordert werden, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern und die Finanzbehörde zur Geltendmachung möglicher Auskunftsansprüche gegenüber Kreditinstituten zu bevollmächtigen. Der Referentenentwurf des Gesetzes stellte wesentlich geringere Anforderungen auf und sah noch drakonischere Rechtsfolgen vor. Bis zur Verabschiedung des Kabinettentwurfs wurden aufgrund der Intervention von Sachverständigen, Verbänden und anderer Bundesministerien aber noch abmildernde Änderungen vorgenommen.

 

Rz. 44

Zielsetzung der Regelung (sowie des gesamten Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes) ist es, Staaten und Gebiete, die durch unzureichenden Auskunftsaustausch mit den deutschen Finanzbehörden die Hinterziehung von Steuern sehenden Auges begünstigen, zu einem effektiven Informationsaustausch nach OECD-Standard zu zwingen. Art. 26 des OECD-Musterabkommens sieht vor, dass zwischen den Staaten ein umfassender Austausch derjenigen Informationen stattfindet, die zur Durchführung des DBA voraussichtlich erheblich sind. Der Maßstab für eine hinreichende Kooperation besteht damit in einer sog. großen Auskunftsklausel.[2] Die vom BMF im Zusammenwirken mit anderen Staaten verfolgte Strategie, den internationalen Druck auf diese Steueroasen spürbar zu erhöhen, hat sich letztendlich als überaus erfolgreich erwiesen. Deutschland hat in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche Rechts- und Amtshilfeabkommen abgeschlossen, in denen sich die bislang einem effektiven Informationsaustausch verweigernden Vertragspartner zur Erteilung der gewünschten Auskünfte verpflichten.

 

Rz. 45

Die Festlegung des Zeitpunkts der erstmaligen Anwendung dieser Verschärfung war nach Art. 97 § 22 Abs. 2 EGAO einer Rechtsverordnung vorbehalten. Hiervon hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) v. 18.9.2009, BGBl I 2009, 3046 Gebrauch gemacht. Nach § 5 SteuerHBekV ist § 90 Abs. 2 S. 3 AO erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen.

[1] Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz.

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