Rz. 102
Neben der inhaltlich beschränkten Auskunft nach § 89 Abs. 1 S. 2 AO und der verbindlichen Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO sehen die AO, das EStG und der ZK (ZK) folgende Auskünfte vor[1]:
- Verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung[2]
- Lohnsteueranrufungsauskünfte[3]
- Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte[4]
- Vorabverständigungen über die Angemessenheit von Verrechnungspreisen.[5]
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