Rz. 101a

Fraglich ist, ob die Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft – bei welchen es sich um steuerliche Nebenleistungen[1] handelt – von der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können. Hierzu wird teilweise der Standpunkt vertreten, dass kein Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug gegeben sei, wenn die Gebühr im Zusammenhang mit einer Auskunft zur nicht abzugsfähigen Einkommen-[2], Gewerbe-[3] oder Körperschaftsteuer[4] anfällt.[5]

 

Rz. 101b

Dies vermag nicht zu überzeugen. Soweit sich die Auskunft auf eine Einkunftsquelle bezieht, handelt es sich bei der hierfür entrichteten Gebühr um eine steuerlich berücksichtigungsfähige Erwerbsaufwendung. Anderenfalls würde ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vorliegen.[6] Außerdem sind die Gebühren für eine verbindliche Auskunft schon begrifflich keine "auf die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern entfallenden Nebenleistungen", sondern vielmehr Kosten für eine steuerliche Vorweginformation über Sachverhalte, die zukünftig verwirklicht werden sollen und damit nicht "auf" die genannten Steuern entfallen.[7] Eine Abzugsfähigkeit scheidet lediglich in Fällen aus, in denen dem Auskunftsbegehren eine private Veranlassung zugrunde liegt.

[5] Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2016, § 89 Rz. 54; Dißars/Bürkle, StB 2008, 123; Simon, DStR 2007, 557.
[6] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 408ff.; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 76; Lahme/Reiser, BB 2007, 408; Bruschke, DStZ 2007, 267; Fatouros, DStZ 2007, 382; Birk, NJW 2007,1325.
[7] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 410.

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