Rz. 101

Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch[1] gegeben. Bei Erfolglosigkeit im Einspruchsverfahren kann mittels einer Anfechtungsklage[2] gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung[3] gewährt.

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