Rz. 63a

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] wurde in § 89 Abs. 2 S. 4 AO eine Frist von sechs Monaten für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft eingefügt. Wie beim Untätigkeitseinspruch[2] soll die Finanzbehörde in angemessener Frist die begehrte Auskunft erteilen. Durch die gesetzliche Normierung der angemessenen Frist soll erreicht werden, dass die Finanzbehörden der zügigen Bearbeitung von Auskunftsanträgen einen höheren Stellenwert einräumen.[3] Sicher richtig ist, dass der zeitliche Vorlauf vom Stpfl. mitunter knapp bemessen ist, sodass aus seiner Sicht die Erteilung der Auskunft mit Blick auf die Umsetzung des Sachverhalts als eilbedürftig anzusehen ist.

Nicht außer Acht gelassen hat der Gesetzgeber allerdings, dass die Finanzverwaltung an den Gesetzmäßigkeitsgrundsatz gebunden ist und im Kern andere Aufgaben der Festsetzung und Verifikation der verwirkten Steuern zu erledigen hat. Er hat daher von weiteren Folgen bei einer Überschreitung dieser Frist abgesehen. Eine Erteilungsfiktion nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist ebenso wenig vorgesehen, wie andere gesetzliche Regelungswirkungen. Wenig tröstlich, da in der Praxis wenig aussagekräftig, dürfte die vorgesehene Zwischennachricht vor Ablauf der Frist sein, in der sich die Finanzbehörde zu den Gründen für die nicht fristgerechte Erteilung auszulassen hat. Der praktische Nutzen der Bearbeitungsfrist darf daher bezweifelt werden.[4]

Unklar bleibt, ob es überhaupt ein Bedürfnis für die Bearbeitungsfrist gibt, da in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle seitens der Finanzverwaltung dem Eilbedürfnis aufseiten des Antragstellers Rechnung getragen und die Auskunft unverzüglich bearbeitet wird.

[1] V. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679.
[3] BT-Drs. 18/8434, 109.
[4] Gläser/ Schöllhorn, DStR. 2016, 1577, 1580; Brühl/Süß, DStR. 2016, 2617, 2621.

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