3.1 Allgemeines

 

Rz. 37

Durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006, BGBl I 2006, 2098 wurde mit § 89 Abs. 2 AO m. W. v. 12.9.2006 eine Regelung über die Erteilung verbindlicher Auskünfte eingefügt. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 wurden im Einleitungssatz die Wörter "Die Finanzbehörden" durch den Passus "Die FÄ und das Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. Außerdem wurden m. W. v. 19.12.2006 die eine Gebührenpflicht sowie Vorschriften zur Berechnung der Gebühren vorsehenden Abs. 3 bis 5 hinzugefügt. Diese Absätze wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131 zum einen klarer gefasst und zum anderen um eine Bagatellregelung ergänzt.[1] Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809 wurde § 89 Abs. 2 AO um einen S. 5 ergänzt. Nachdem die Zuständigkeit für die Verwaltung der Versicherungsteuer zum 1.7.2010 auf den Bund übergegangen ist, bedarf eine nach § 89 Abs. 2 S. 4 AO ergehende Rechtsverordnung insoweit nicht mehr der Zustimmung des Bundesrats.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[2] wurde zum einen eine Bearbeitungsfrist von sechs Monaten in § 89 Abs. 2 S. 4 AO aufgenommen. Zum anderen wurde in § 89 Abs. 2 S. 6 AO die Verordnungsermächtigung um die Regelungsbefugnis für mehrere Beteiligte betreffende Auskünfte, sowie die dazugehörenden Zuständigkeitsfragen ausgeweitet. Folgerichtig wurde in § 89 Abs. 3 S. 2 AO die Gebührenfolge so geregelt, dass bei einheitlich zu beurteilenden Sachverhalten nur eine Gebühr festgesetzt werden darf. Die Verstimmung über die Rechtsprechung des BFH[3], mit der trotz einheitlichen Sachverhalts gleichwohl von mehreren Auskunftsverfahren und einer mehrfachen Gebührenpflicht ausgegangen wurde, wurde aufgenommen und i. S. d. Auskunftsuchenden gelöst.[4]

 

Rz. 37a

Das BMF hat aufgrund der Ermächtigung in § 89 Abs. 2 S. 4 AO durch die Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung – StAuskV) v. 30.11.2007, BGBl I 2007, 2783 nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung getroffen. Die StAuskV gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die seit dem Inkrafttreten des § 89 Abs. 2 AO (12.9.2006) erteilt worden sind. Für bis zum 11.9.2006 erteilte verbindliche Auskünfte sind die Regelungen in Nr. 4 und 5 des BMF-Schreibens v. 29.12.2003, IV A 4 – S 0430 – 7/03, BStBl I 2003, 742 weiter anzuwenden.[5] Schließlich wurde der Steuerverwaltung durch den mit BMF v. 11.12.2007, IV A 4 – S 0062/07/0003, BStBl I 2007, 894 neu gefassten AEAO zu § 89 AO ein umfangreicher Anweisungskatalog an die Hand gegeben.

Eine in Ausnutzung der Ausweitung der Verordnungsermächtigung in § 89 Abs. 2 S. 6 AO vorgenommene Änderung der StAuskV war eigentlich im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[6] mit Wirkung zum 1.1.2017 geplant. Die Eingrenzung der in Betracht zu ziehenden Sachverhalte gestaltet sich jedoch komplex, zudem Folgeprobleme hinsichtlich der Rechtsbehelfsbefugnis und der einheitlichen Bindungswirkung zu lösen sind. Aus diesem Grund wird mit einer Änderung der StAuskV frühestens im Laufe des Jahres 2017 zu rechnen sein. Mit Ausnahme der bereits in § 1 Abs. 2 StAuskV geregelten Fälle der gesonderten Feststellung[7] ist es daher zzt. noch nicht möglich, eine Auskunft mit Wirkung gegenüber mehreren Beteiligten zu erteilen. Denkbar ist jedoch, eine gegenüber mehreren Beteiligten zu erteilende Auskunft in einem Bescheid zusammenzufassen und diesen an jeden Beteiligten zu richten.

 

Rz. 38

Bis zum Inkrafttreten des § 89 Abs. 2 AO fehlte es jenseits des Außenprüfungsverfahrens[8] an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Erteilung verbindlicher Auskünfte. Die Verbindlichkeit der von den Finanzbehörden erteilten Auskünfte wurde von der Rspr. vielmehr auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt.[9] Hinzutreten musste allerdings, dass der Stpfl. auf die Auskunft vertrauend eine wirtschaftliche Disposition getroffen hat. Die Auskunft wurde nicht als Verwaltungsakt qualifiziert. Die Finanzverwaltung schloss sich dieser – keineswegs unumstrittenen[10] – Ansicht an. Die zu beachtenden Einzelheiten und Voraussetzungen ergaben sich aus BMF v. 29.12.2003, IV A 4 – S 0430 – 7/03, BStBl I 2003, 742. Dieser sog. Auskunftserlass sowie BMF v. 12.3.2007, IV A 4 – S 0224/07/0001, BStBl I 2007, 227 und BMF v. 3.5.2007, IV A 4 – S 0224/07/0003, BStBl I 2007, 470 wurden durch BMF v. 18.12.2007, IV A 4 – S 0224/07/0008, BStBl I 2008, 2 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

Rz. 39

Nach der Gesetzesbegründung[11] bezweckt die gesetzliche Verankerung der verbindlichen Auskunft ein "Mehr an Rechtssicherheit".[12] Der Stpfl. soll mehr Planungs- und Entscheidungssicherheit erlangen, bevor er von seiner ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge