Rz. 47

Bei der Steuerverkürzung von internationaler Bedeutung liegt noch eine gesteigerte Ausnutzung der begrenzten Datenaustausch- und Datenabfragemöglichkeiten bei über das Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Verkürzungsgestaltungen vor. Dem begegnet mit wachsender Bedeutung der internationale Informationsaustausch nach §§ 117ff. AO.[1] Innerhalb Deutschlands unterliegen dann auch diese Daten verbesserten Analysemöglichkeiten, da § 88b AO die Nutzung dieser Erkenntnisse auch im Rahmen des innerstaatlichen Datenabgleichs ermöglicht.

 

Rz. 48

Diesem Ziel entspricht, dass die Anwendung der Möglichkeiten der Norm und die zu schaffende Infrastruktur zunächst gezielt für die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs – und damit insbesondere der Umsatzsteuerkarusselle – vorgesehen ist (s. zu Rz. 46). Die USt unterliegt systembedingt einer erhöhten Verkürzungsanfälligkeit. Dabei werden Umsatzsteuerhinterziehungen häufig in Form einer länderübergreifenden Zusammenarbeit aller Tatbeteiligten in verschiedenen EU-Staaten begangen. Die beteiligten Unternehmen zeichnen sich oft dadurch aus, dass sie nur kurzfristig am Wirtschaftsgeschehen teilnehmen. Eine Bekämpfung dieser Taten kann nur dann effektiv erfolgen, wenn in zentral zuständigen Stellen auf Bundes- und Landesebene zeitnah Ermittlungen – auch mit Auswertung von Betrugsmustern – durchgeführt werden. Zwingend erforderlich ist dafür die Zusammenführung aller relevanten Informationen aus den verschiedenen Datenquellen, auch aus dem internationalen Informationsaustausch (Rz. 47), die teils beim Bund und teils in den verschiedenen Ländern vorliegen. Dadurch wird es ermöglicht, anhand bekannter oder aufgrund ausreichender Hinweise auf vermutete Steuerverkürzungsmuster alle verfügbaren Daten auszuwerten und damit Steuerverkürzungen zu verhüten, zu ermitteln oder zu verfolgen.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88b AO Rz. 8.

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