Rz. 7

Ein Amtsträger darf nach § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auch nicht in einem Verfahren mitwirken, wenn ein Angehörigenverhältnis i. S. v. § 15 AO zum Beteiligten[1] bzw. zum unmittelbar Bevor- oder Benachteiligten[2] besteht. Ein sonstiges verwandtschaftliches oder partnerschaftliches[3] Verhältnis kann allenfalls zur Besorgnis der Befangenheit i. S. v. § 83 AO führen[4].

 

Rz. 7a

Das Mitwirkungsverbot besteht nach § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auch für den Amtsträger, der in einem Angehörigenverhältnis i. S. v. § 15 AO zum gesetzlichen Vertreter des Beteiligten bzw. des unmittelbar Bevor- oder Benachteiligten (Rz. 5a) steht[5]. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn das Angehörigenverhältnis zu Personen besteht, die kraft Amtes Beteiligte sind, z. B. der Insolvenzverwalter, bzw. zu Personen, die durch die kraft Amtes Beteiligten vertreten werden, z. B. der Gemeinschuldner[6].

 

Rz. 8

Das Mitwirkungsverbot besteht nach § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO auch für den Amtsträger, der in einem Angehörigenverhältnis i. S. v. § 15 AO zum Bevollmächtigten [7] des Beteiligten bzw. des unmittelbar Bevor- oder Benachteiligten[8] steht[9]. Unerheblich ist, ob der Bevollmächtigte dem Beteiligten bzw. der gleichgestellten Person entgeltlich oder unentgeltlich Hilfe in Steuersachen leistet. Maßgeblich ist das konkrete Besteuerungsverfahren[10]. Das Tätigwerden des Angehörigen des Amtsträgers in einem anderen Besteuerungsverfahren erfüllt diese Voraussetzung nicht[11].

 

Rz. 8a

Die Regelung des § 15 AO enthält nach h. M. in der Literatur eine abschließende Aufzählung[12]. Die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz[13] würde danach kein Angehörigenverhältnis begründen[14]. Diese Rechtsauffassung ist im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 1 LebenspartnerschaftsG nicht aufrecht zu erhalten, denn hiernach gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Die Regelung greift als neueres Gesetz unmittelbar auf die AO durch, da der Steuergesetzgeber eine Ausschlussregelung nicht getroffen hat. Es ist aufgrund der gesetzlichen Fiktion m. E. die in Art. 3 § 16 Nr. 1 und § 18 Nr. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vorgenommenen Änderungen der grundlegenden Verfahrensordnungen in § 42 Nr. 2a ZPO und § 22 Nr. 2 StPO sinngemäß anzuwenden. Für eine abweichende Rechtslage in der AO liegt auch kein sachlich rechtfertigender Grund vor. Das Mitwirkungsverbot besteht nach § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO auch für den Amtsträger in einem seinen – eingetragenen – Lebenspartner betreffenden Verfahren.

[1] Rz. 5.
[4] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 45.
[5] A. A. Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 46; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 AO Rz. 6.
[6] Dumke, in Schwarz, FGO, § 51 FGO Rz. 12a.
[9] A. A. Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 46.
[10] Rz. 2.
[12] § 15 AO Rz. 1e.
[13] G. v. 16.2.2001, BGBl I 2001, 266.
[14] § 15 AO Rz. 1e, 3a.

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