Rz. 6

Ein Amtsträger darf nach § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO niemals an einem Verwaltungsverfahren mitwirken, in dem er selbst Beteiligter[1] ist. Hier läge anderenfalls lediglich eine abgewandelte Form des Selbstkontrahierens[2] vor. Dies gilt auch, wenn der Amtsträger, ohne Beteiligter zu sein, aus der Entscheidung unmittelbar einen Vor- oder Nachteil erlangt[3].

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