Rz. 3

Nach § 82 Abs. 1 AO darf der betroffene Amtsträger in keinem Stadium des jeweiligen Verwaltungsverfahrens[1] mehr tätig werden[2].

Das Verbot des Tätigwerdens ist weit zu fassen[3]. Es erstreckt sich auf jede Art von – aktiver[4] – Mitwirkung im Entscheidungsprozess[5], sei es in der Entscheidungsvorbereitung bei der Sachverhaltsermittlung, auch im Außenprüfungsverfahren, sei es in der Durchführung der Entscheidung einschließlich der Beitreibung des Steueranspruchs. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Amtsträger nach außen auftritt[6] und befugt ist, eine abschließende Entscheidung zu treffen und diese ggf. zu unterzeichnen. Tätigwerden i. d. S. wäre auch die Ausübung eines fachlichen Weisungsrechts[7].

Demgegenüber kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht eintreten, wenn der Amtsträger nur mit dienstlichen Vorgängen befasst ist, in denen ein Entscheidungsspielraum nicht besteht, etwa in rein technischer, von einer Willensbildung unabhängigen Abwicklung[8]. Die bloße Kenntnisnahme von Verwaltungshandlungen durch einen Amtsträger wird durch § 82 AO nicht gehindert[9].

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 AO Rz. 2.
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 28 m. w. N.
[4] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 30.
[5] Rätke, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, 82 AO Rz. 2; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 AO Rz. 3.
[6] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 82 AO Rz. 3; Söhn in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 29.
[7] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 AO Rz. 3.
[8] Rätke, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 82 AO Rz. 2; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 82 AO Rz. 3; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 20.
[9] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 30 m. w. N.

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