1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 80a AO schafft die rechtliche Grundlage für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Landesfinanzbehörden auf der Grundlage eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes. Eingeführt wurde die Regelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 mit Wirkung zum 1.1.2017.[1]

Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in Zusammenarbeit mit den Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer ein Verfahren entwickelt, mit dem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften den Landesfinanzbehörden auf der Grundlage eines amtlich bestimmten Vollmachtformulars die Daten der ihnen von ihrem Mandanten erteilten Vollmachten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln können. Die amtlichen Vollmachtformulare wurden erstmals im Oktober 2013 eingeführt. § 80a AO hat somit den gesetzlichen Rahmen für die Nutzung der durch die Steuerberaterkammern eingeführten Vollmachtsdatenbanken geschaffen.

 

Rz. 2

Die Regelung wird flankiert durch den ebenfalls neu eingeführten Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 383b AO. Hiernach handelt ordnungswidrig, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 80a Abs. 1 S. 3 AO unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder entgegen § 80a Abs. 1 S. 4 AO den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Abs. 1 AO übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Die Regelung soll sicherstellen, dass ausschließlich solche Personen Zugriff zu den bei den Finanzbehörden erfassten steuerlichen Daten erhalten, die hierzu auch durch den Stpfl. ermächtigt worden sind.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679.

1.1 Anwendungsbereich des § 80a AO

 

Rz. 3

Der Nachweis einer Bevollmächtigung kann entweder schriftlich oder in elektronischer Form geführt werden. Die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten ergänzt daher die Möglichkeit der Übermittlung einer schriftlichen Vollmacht für den Bevollmächtigten. Die Landesfinanzbehörden sind nicht berechtigt, eine elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten zu fordern.[1] Teilnahmeberechtigt sind auschließlich die Landesfinanzbehörden, nicht dagegen die Zollverwaltung und die übrigen Bundesfinanzbehörden.

1.2 Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten

 

Rz. 4

§ 80a Abs. 1 AO konstituiert die rechtlichen Rahmenbedingungen der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten.

 

Rz. 5

Unabdingbare Voraussetzung für eine freiwillige elektronische Übermittlung ist zunächst, dass die vom Vollmachtgeber an den Bevollmächtigten übermittelte Vollmacht entsprechend dem amtlichen Vollmachtsformular erteilt worden ist.[1] Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben amtliche Vollmachtsmuster zur Vertretung in Steuersachen für Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie für Lohnsteuerhilfevereine erarbeitet. Werden die Vollmachtsdaten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Versendung des amtlichen Musters optional. Individuelle Änderungen oder Ergänzungen der amtlichen Muster sind grundsätzlich unzulässig.[2] Das amtliche Vollmachtsmuster ist am Regelfall orientiert, in dem der Vollmachtgeber eine sachlich und zeitlich unbeschränkte Vertretung in Steuerangelegenheiten durch den Vollmachtnehmer einschließlich einer umfassenden Datenabrufberechtigung erreichen will. Mit der Unterzeichnung der Vollmacht erklärt sich der Vollmachtgeber damit einverstanden, dass die Daten der Vollmacht elektronisch, z. B. in einer Vollmachtsdatenbank einer Steuerberaterkammer, gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

 

Rz. 6

Für jeden Steuerpflichtigen ist immer eine gesonderte Vollmacht zu erteilen und zu übermitteln.[3] Dies gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten und Lebenspartner. Eine vom Vollmachtgeber gemäß dem amtlichen Vollmachtformular erteilte Vollmacht wird gegenüber der Finanzverwaltung darüber hinaus nur für die Steuernummern des Vollmachtgebers wirksam, die der Finanzverwaltung vom Bevollmächtigten im Datensatz mitgeteilt werden.[4] Mit der Übermittlung der Vollmacht erlöschen grundsätzlich alle der zuständigen Finanzbehörde zuvor angezeigten oder übermittelten Vollmachten. Dies gilt sowohl für eine inhaltlich abweichende Bevollmächtigung desselben Vollmachtnehmers als auch bei Bevollmächtigung eines anderen Bevollmächtigten.[5]

 

Rz. 7

Die Vollmachtsdaten müssen weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz[6] über die amtlich bestimmten Schnittstellen[7] elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Übermittlung muss den Datenschutzbestimmungen entsprechen.[8]

 

Rz. 8

Im Datensatz ist nach § 80a Abs. 1 S. 2 AO anzugeben, ob der Vollmachtgeber eine Bekanntgabevollmacht i. S. d. § 122 Abs. 1 S. 4 AO oder eine Vollmacht zum Datenabruf bei der Finanzverwaltung erteilt hat. Für die Erteilung einer Bekanntgabevollmacht hat der Voll...

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