Rz. 11

§ 80a Abs. 2 S. 1 AO enthält eine gesetzliche Vermutung zugunsten von Personen und Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG. Zu deren Gunsten wird eine Bevollmächtigung im Ausmaß des elektronisch übermittelten Datensatzes vermutet.

Personen und Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich vorgenannte Personen sind, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.

 

Rz. 12

Voraussetzung der gesetzlichen Vermutung ist, dass die zuständige Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von solchen Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Dies erfolgt regelmäßig in der Weise, dass die Erfassung von Vollmachtsdaten in den jeweiligen Kammerdatenbanken eine Authentifizierung des Bevollmächtigten oder des Geschäftsführers als Kammermitglied anhand des Berufsregisters voraussetzt. Fällt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung weg, muss eine Übermittlung der in der Kammerdatenbank gespeicherten Daten an die Finanzverwaltung unterbleiben. Das Erlöschen der Bestellung des Bevollmächtigten hat regelmäßig die Sperrung seiner Karte für den Zugang zur Vollmachtsdatenbank zur Folge. Ein Abgleich des Berufsregisters mit der Vollmachtsdatenbank erfolgt täglich. Nach Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung hat die für den Bevollmächtigten zuständige Kammer den Landesfinanzbehörden den Wegfall einer Zulassung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.

Die Kammern haben darüber hinaus auch sicherzustellen, dass bei Einschaltung von ihnen konzessionierter Auftragsdatenverarbeiter in die Übermittlung der Daten aus Vollmachten von Kammermitgliedern an die Finanzverwaltung das Verfahren wettbewerbsneutral ausgestaltet ist und die Auftragsdatenverarbeiter die Daten aus Vollmachten nur zu Zwecken der Erfassung, Verwaltung und Weiterleitung dieser Daten nach § 80a Abs. 1 und 2 AO verwenden dürfen.[1] Eine Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur mit Zustimmung des Kammermitglieds zulässig.

[1] Begr. Gesetzesentwurf v. 3.2.2016, BT-Drs. 18/7457, 64.

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