Rz. 42

Zugunsten der Angehörigen der steuerberatenden Berufe wird nach § 80 Abs. 2 AO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Diese gesetzliche Vollmachtsvermutung gilt hierbei ausschließlich für

  1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  2. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften und
  3. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten.
 

Rz. 43

Die gesetzliche Vollmachtsvermutung umfasst nach § 80 Abs. 2 S. 2 AO nicht zugleich die Befugnis zum Abruf von Daten bei der Finanzverwaltung. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 80a Abs. 2 und 3 AO muss diese Befugnis daher gesondert nachgewiesen werden. Wird jedoch von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten nach § 80a AO Gebrauch gemacht, ergibt sich die gesetzliche Vermutung der Bevollmächtigung zum Abruf von Daten des Vollmachtgebers nach § 80a AO.

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