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Der Begriff des Wohnsitzes wird auch in den meisten DBA verwendet, die die Bundesrepublik mit anderen Staaten geschlossen hat.[1] Meist wird in diesen Abkommen der Begriff des "steuerlichen Wohnsitzes" in Anlehnung an Art. 4 OECD-Musterabkommen 1963 für DBA umschrieben. Im OECD-Musterabkommen DBA 1977, das insoweit nur wenigen neueren DBA zugrunde liegt, ist der Begriff des steuerlichen Wohnsitzes durch den Begriff "ansässige Person" ersetzt worden. Inhaltlich ist dazu keine wesentliche Änderung eingetreten. Daneben stellen die DBA oftmals auf den Begriff der "ständigen Wohnstätte" ab.[2] Der Begriff der ständigen Wohnstätte ist grundsätzlich enger als der des Wohnsitzes. Während es nach § 8 AO ausreicht, dass eine Wohnung ständig zur Nutzung bereitgehalten wird, tatsächlich aber nur gelegentlich genutzt wird, erfordert die "ständige Wohnstätte" eine besondere Intensität der Nutzung.[3] Die Wohnung muss hierfür eine "in den allgemeinen Lebensrhythmus einbezogene Anlaufstelle des Stpfl." darstellen.[4]

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