Rz. 9

§ 78 AO beschreibt bestimmte Verfahrenssituationen, in denen die Beteiligtenstellung im Besteuerungsverfahren begründet wird. Diese Beschreibung bedarf jedoch einer inhaltlichen Modifikation. Die Formulierung des § 78 AO ist aus Gründen der Vereinheitlichung dem § 13 VwVfG entnommen worden. Sie harmoniert aber nicht vollständig mit dem Sprachgebrauch des Gesetzes, das in verschiedenen Fällen, z. B. in den Bestimmungen über das Beweisverfahren,[1] dem Begriff des "Beteiligten" den der "anderen Personen" gegenüberstellt. Diesen "anderen Personen" werden im Verwaltungsverfahren gegen den Beteiligten bestimmte Mitwirkungspflichten, z. B. die Pflicht zur Auskunftserteilung[2], auferlegt. Bei der Angleichung des § 78 AO an die Vorschrift des § 13 VwVfG ist diese Differenzierung offensichtlich übersehen worden, obgleich § 13 Abs. 3 VwVfG zu dieser Differenzierung eine Regelung trifft. Die entsprechende Regelung zu § 13 Abs. 3 VwVfG findet sich in § 33 Abs. 2 AO. Diese Vorschrift hat für die Bestimmung des materiellen Begriffs "Steuerpflichtiger" keine Bedeutung, sondern ausschließlich verfahrensrechtlichen Inhalt.[3]

 

Rz. 10

Unter Einbeziehung der Regelung des § 33 Abs. 2 AO und in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 VwVfG muss daher der Beteiligtenbegriff des § 78 AO einschränkend interpretiert werden.[4] Das Gesetz verwendet den Beteiligtenbegriff nur für diejenigen, deren eigenes Steuerpflichtverhältnis in diesem konkreten Verwaltungsverfahren geregelt werden soll, nicht jedoch für denjenigen, der in einem gegen einen anderen gerichteten Besteuerungsverfahren Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat. Weder die Auskunftsperson i. S. v. § 93 Abs. 1 AO noch z. B. der Sachverständige i. S. v. § 96 AO wird daher Beteiligter im Besteuerungsverfahren, das sich gegen einen anderen richtet (s. a. Rz. 15).

 

Rz. 11

Mit dieser im Hinblick auf den differenzierten Sprachgebrauch der AO einschränkenden Bestimmung des formellen Beteiligtenbegriffs ergibt sich zugleich die Parallelität zum materiellen Begriff des Stpfl. nach § 33 Abs. 1 AO.

[1] Vgl. §§ 92ff. AO.
[2] Vgl. § 93 AO.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO Rz. 6.

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