Rz. 19

Der Haftungsanspruch entsteht wie jeder Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[1], sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[2] Nach § 69 AO ist das der Fall, sobald infolge der Pflichtverletzung einer verpflichteten Person einer der in der Vorschrift umschriebenen "Erfolge" eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn die Verpflichtungen der in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen Dauerpflichten sind, so dass bei ihrer Nichterfüllung eine Dauerverletzung gegeben ist (z. B. Nichtabgabe einer Steuererklärung mit dem Ergebnis einer nichtrechtzeitigen Festsetzung). Dauerpflichtverletzungen können Haftungsansprüche nur insoweit nach der ersten Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen zum Entstehen bringen, als sie für eine Erweiterung des "Erfolgs" (Schadens) ursächlich sind. Soweit der Schaden bereits eingetreten und damit der Haftungsanspruch begründet war, kann mangels Ursächlichkeit kein Haftungsanspruch mehr entstehen.

 

Rz. 20

Für das Erlöschen des Haftungsanspruchs kommen die normalen Erlöschensgründe[3] wie Zahlung, Aufrechnung, Billigkeitserlass und Verjährung in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass der Haftungsschuldner meist Gesamtschuldner[4] ist. Mit der Zahlung der Steuerschuld z. B. erlischt daher auch der Haftungsanspruch. Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung anderer Gesamtschuldner wirken auch für den Haftungsschuldner.[5] Nach § 191 Abs. 5 AO kann ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen, soweit die Festsetzungsfrist bzw. die Zahlungs-Verjährungsfrist für die Steuerschuld selbst abgelaufen oder die Steuer erlassen worden ist.

Die vierjährige Festsetzungsfrist der Haftung nach § 69 AO, für die nach § 191 Abs. 3 S. 1 AO die Regeln der Steuerfestsetzungsfrist entsprechend anzuwenden sind, beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Haftungsanspruch begründet worden ist. Zu den haftungsbegründenden Pflichtverletzungen gehören somit nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit der Steuerzahlungen und der Eintritt eines Schadens auf Seiten der Finanzverwaltung. Die Festsetzungsfrist beginnt daher mit der Nichtabgabe der Steuererklärung bzw. der Nichtzahlung der sich danach ergebenden Beträge.[6] Die Festsetzungsfrist läuft auch bei Dauerpflichtverletzungen mit dem Ablauf des Jahres der erstmaligen Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen (vgl. Rz. 19) ohne Berücksichtigung des Andauerns der Pflichtverletzung an. Nur bei späterer Erweiterung des Haftungsumfangs durch diese andauernde Pflichtverletzung kann insoweit auch ein späterer Beginn (und Ablauf) der Festsetzungsfrist angenommen werden. Auch ein Erlöschen des Haftungsanspruchs durch Verwirkung kommt in Betracht.[7]

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Sollten im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch hinreichende Mittel vorhanden sein, so hat der GmbH-Geschäftsführer die Pflicht zu deren Abführung solange, bis durch Bestellung eines starken Insolvenzverwalters oder Insolvenzeröffnung ihm die Verfügungmacht entzogen wird.[8]

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