Rz. 14

Grob fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in besonders schwerwiegendem Maß außer Acht lässt und deshalb die pflichtwidrige Folge seines Verhaltens nicht vorausgesehen hat (unbewusste Fahrlässigkeit) oder diese Folge als zwar möglich, aber vermeidbar erkannt hat (bewusste Fahrlässigkeit). Welche Sorgfalt geboten ist, richtet sich nicht objektiv nach den Erfordernissen des Rechtsverkehrs[1], sondern ist unter Beachtung subjektiver Gesichtspunkte zu ermitteln (zum Verschuldensbegriff s. auch Erl. zu § 110). Zu berücksichtigen sind hier die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Haftungsschuldners.[2] U. U. ist auch das Alter des Vertreters oder Verfügungsberechtigten zu berücksichtigen. Zur Vermeidung der Haftung muss sich allerdings ein in steuerlichen Angelegenheiten unerfahrener Vertreter an geeigneter Stelle informieren und erforderlichenfalls befähigte Hilfspersonen einschalten. Zum umgekehrten Fall der Einschaltung von Hilfspersonen vgl. Rz. 16a.

[1] So im Zivilrecht: § 276 Abs. 1 BGB.
[2] Vgl. auch BFH v. 12.6.1964, III 193/61, StRK § 109 RAO R. 21 m. w. N.

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