Rz. 28

Allgemein zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vgl. § 64 AO Rz. 5 ff.

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eines Sportvereins sind ab 1.1.1990 insbesondere:

  • sportliche Veranstaltungen, die nach Abs. 1 besteuert werden, wenn die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 EUR überschritten ist; der Wechsel vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Zweckbetrieb und umgekehrt ist nach § 13 Abs. 5 KStG zu behandeln;
  • sportliche Veranstaltungen, die nach Abs. 3 besteuert werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 1, 2 nicht erfüllt sind;
  • Trikot-, Banden- und sonstige Werbung, Verkauf von Speisen, Getränken usw.; vgl. Rz. 29;
  • Verpflichtung, Sportgeräte eines bestimmten Herstellers zu verwenden, und Zahlungen hierfür[1];
  • Vereinbarung (Rahmenvertrag), nach dem ein Dachverband sich dazu verpflichtet, die Mitgliederverbände anzuhalten, bestimmte Werbemaßnahmen für den Vertragspartner durchzuführen, wenn der Dachverband hierfür ein Entgelt erhält[2]; der Dachverband geht damit über reine Vermögensverwaltung hinaus, die Vergütung hat den Charakter einer Vermittlungsprovision.
 

Rz. 29

Werbung begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn der Verein selbst die Werbung für ein anderes Unternehmen durchführt (z. B. Werbung auf der Sportkleidung/Trikotwerbung, auf Eintrittskarten und in der Vereinszeitschrift, Bandenwerbung). Werbeleistungen werden auch dann nicht zu sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn die Körperschaft diese mit jenen verbunden hat.[3] Bei der Bandenwerbung überlässt der Verein nicht lediglich Werbeflächen im Rahmen der Vermögensverwaltung, sondern erfüllt auch die Erwartung des Werbenden, indem attraktive Sportveranstaltungen durchgeführt werden, ohne die die Bandenwerbung sinnlos wäre. Das geht über die Vermögensverwaltung hinaus.[4] Vermögensverwaltung liegt dagegen vor, wenn der Verein lediglich Flächen zu Werbezwecken vermietet, ohne über die reine Vermietungstätigkeit hinaus Leistungen zu erbringen. Bei der Bandenwerbung ist das der Fall, wenn die Werbefläche einheitlich an ein unabhängiges Werbeunternehmen vermietet wird; dann liegt mangels Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Vermögensverwaltung vor. Auch die Verpachtung des Anzeigengeschäfts oder sonstiger Werberechte an Werbeagenturen gehört zur steuerfreien Vermögensverwaltung.[5] BMF v. 18.2.1998, BStBl I 1998, 212 zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings scheint jedoch entgegen früherer Verwaltungsauffassung[6] in Fällen reiner Nutzungsüberlassung nunmehr grundsätzlich Vermögensverwaltung anzunehmen, sodass es auf die Zwischenschaltung einer Agentur – auch im Rahmen der Bandenwerbung – nicht mehr ankommt. Gleiches gilt, wenn eine Gemeinde die Einnahmen aus der Bandenwerbung im gemeindeeigenen Stadion an den Verein weiterleitet.[7] Wird die Werbefläche dagegen "stückweise" vermietet, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

 

Rz. 30

Die Vermietung von Sportstätten geht über die reine Vermögensverwaltung hinaus und ist daher ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn die Vermietung an häufig wechselnde Interessenten erfolgt.[8] Die kurzfristige Vermietung von Sportstätten an Mitglieder sieht die Verwaltung dagegen als Zweckbetrieb an.[9] Ein Zweckbetrieb liegt aber vor, wenn die Nutzung durch Nichtmitglieder von ganz untergeordneter Bedeutung ist (ca. 10 %). Werden die Sportanlagen dagegen an Mitglieder zu anderen Bedingungen vermietet als an Nichtmitglieder, liegt in der Vermietung an Mitglieder ein Zweckbetrieb, in der Vermietung an Nichtmitglieder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.[10]

Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden auch Pensionsreitställe.

 

Rz. 31

Für die Ermittlung der Einkünfte des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist die Zuordnung von Ausgaben entscheidend. Für die Zuordnung von Ausgaben zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" bei Sportvereinen hat der BFH[11] die folgenden Regelungen aufgestellt. Ausgaben sind dem Werbebetrieb als Betriebsausgaben zuzuordnen, wenn er der Anlass für die Ausgaben war. Hatte die Ausgabe ihren Anlass sowohl im steuerbegünstigten Bereich als auch im Werbebetrieb, ist davon auszugehen, dass die Ausgabe auch ohne den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wäre, etwa wenn die Körperschaft auch ohne Werbung die sportliche Veranstaltung durchführen würde. Das bedeutet, dass Ausgaben des steuerbegünstigten Bereichs, insbesondere die Ausgaben des Spielbetriebs, auch nicht anteilig Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Werbung" sein können.

Wäre die Ausgabe ohne den steuerbegünstigten Bereich geringer gewesen, ist sie nach einem objektiven und sachgerechten Maßstab in Ausgabe des steuerbegünstigten Bereichs und Betriebsausgabe des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aufzuteilen. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen ist nur dann sachgerecht, wenn die Einnahmen und Ausgaben in ihrer Höhe direkt voneinander abhä...

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