Rz. 13

Handelt es sich um Sportler des Vereins, liegt ein Zweckbetrieb nur vor, wenn kein an der Veranstaltung teilnehmender Sportler eine Bezahlung erhält.[1] Unter schädlicher Bezahlung versteht das Gesetz jede Vergütung oder andere Vorteile, die der Sportler für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken über eine Aufwandsentschädigung hinaus[2] erhält. Der Begriff der "Vorteile" ist als Oberbegriff zu verstehen; hierunter fallen "Vergütungen" als Leistungen in Geld und die "anderen Vorteile". Unter "Vergütungen und anderen Vorteilen" sind also alle Güter in Geld oder in Geldeswert zu verstehen, einschließlich Sachbezügen und Nutzungsvorteilen; es kann § 8 EStG entsprechend herangezogen werden.

Ein Sportler kann für ein Wirtschaftsjahr nur entweder bezahlter oder unbezahlter Sportler sein. Die Teilnahme eines bezahlten Sportlers ist schädlich, auch wenn er erst nach der Veranstaltung, aber im selben Wirtschaftsjahr bezahlter Sportler wird. Schädlich ist nur, wenn der Sportler bezahlt wird. Bei Trainingsveranstaltungen schadet es daher nicht, wenn der Trainer bezahlt wird.

 

Rz. 14

Nicht jede Vergütung, die der Sportler im Zusammenhang mit seiner sportlichen Tätigkeit erhält, ist steuerschädlich, sondern nur eine Vergütung für seine sportliche Betätigung und für Werbezwecke. Das ist der Fall, wenn die sportliche Betätigung oder die Werbezwecke ursächlich für die Vergütung sind, die sportliche Betätigung bzw. die Werbezwecke also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass auch die Vergütung entfiele. Es genügt damit eine Kausalität i. S. e. "conditio sine qua non".

Für eine sportliche Betätigung wird eine Vergütung gezahlt, wenn sie Gegenleistung für eine sportliche Betätigung des Sportlers selbst ist. Hierunter fallen alle Vergütungen (Startgelder, Siegprämien usw.) für die durch den Sportler selbst erbrachten sportlichen Leistungen, auch wenn es sich nur um Schaukämpfe usw. handelt. Nicht hierunter fallen Vergütungen für Leistungen, bei denen der Sportler selbst keine sportliche Leistung erbringt, z. B. Training durch den Sportler, Betreuung anderer Sportler usw. "Werbung" i. S. d. § 67a AO ist das Einsetzen der Person, des Namens, des Bildes oder der sportlichen Betätigung des Sportlers, um den wirtschaftlichen Erfolg der beruflichen (einschließlich gewerblichen) Tätigkeit eines Dritten zu fördern. Die Leistung des Sportlers besteht also in der Förderung der fremden beruflichen Tätigkeit unter Hinweis und Ausnutzung des von dem Sportler durch seine sportliche Tätigkeit errungenen Ansehens in der Zielgruppe für die Werbung.

 

Rz. 15

Nicht schädlich ist der Einsatz des Ansehens des Sportlers zu unentgeltlicher Werbung oder zur Förderung der beruflichen Tätigkeit des Sportlers selbst; § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO sieht als steuerschädlich nur die Gewährung von Vergütungen oder anderen Vorteilen an, nicht eine unentgeltliche Tätigkeit. Setzt der Sportler seine Bekanntheit zur Förderung seiner eigenen beruflichen Tätigkeit ein (Werbung für sich selbst), erlangt er hierdurch zwar "andere Vorteile" in Form eines größeren beruflichen Erfolgs oder besseren beruflichen Fortkommens, diese Vorteile erlangt der Sportler aber durch eigene Tätigkeit sie werden ihm nicht nach Art einer Vergütung gewährt, sodass dies nicht schädlich ist. Steuerlich unschädlich ist daher z. B. ein ernsthaft, nicht nur zum Schein abgeschlossenes und durchgeführtes Arbeitsverhältnis beispielsweise mit einem Sportgeschäft oder Sportartikelhersteller, wenn die Vergütung, die der Sportler hierfür bekommt, eine angemessene Gegenleistung für Wert und Umfang seiner Arbeitskraft ist.

Nicht steuerschädlich sind Vergütungen für andere Leistungen des Sportlers, selbst wenn sie mit der sportlichen Tätigkeit in einem engen oder sogar untrennbaren Zusammenhang stehen. Das ist z. B. der Fall bei entgeltlicher Trainings- oder Betreuungstätigkeit, aber z. B. auch bei Honoraren für ein vom Sportler verfasstes Buch (Autobiographie, Lehrbuch über die jeweilige Sportart usw.). Das Entgelt wird hier nicht für sportliche Betätigung oder Werbung, sondern für andere Leistungen erbracht.

Das Verbot der Vergütung für Werbung gilt auch für die Werbung für die sportliche Veranstaltung selbst. Wird also für diese sportliche Veranstaltung unter Hinweis auf die teilnehmenden Sportler geworben, ist die hierfür erfolgende Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen an diese Sportler steuerschädlich.

 

Rz. 16

Unbeachtlich ist, wer dem Sportler diese Vergütungen oder sonstigen Vorteile leistet; es braucht nicht der Verein selbst zu sein, er braucht die Vergütung auch nicht veranlasst zu haben (bei Vergütungen für Werbung wird es i. d. R. auch nicht der Verein sein). Der Verein braucht nach dem Gesetzeswortlaut nicht einmal zu wissen, dass der Sportler solche Vergütungen erhält; den Verein trifft insoweit eine "verschuldenslose Haftung" für seine Sportler.

Von § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO...

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