Rz. 8

Auch ein nicht unter die BPflV oder das KHG fallendes Krankenhaus[1] ist nach Abs. 2 ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen kein höheres Entgelt als nach Abs. 1 berechnet wird. Der Sache nach bedeutet dies, dass das Entgelt für die Leistungen auf Selbstkostenbasis errechnet werden muss.[2] Wegen der fehlenden Förderung nach dem KHG sind bei der Ermittlung der Selbstkosten die Abschreibungen auf Anlagegüter, Rückstellungen zur Anpassung an die medizinische Entwicklung, Zinsen für Fremdkapital und Zinsen für Eigenkapital mit dem Höchstsatz von 1 % über dem Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist einzubeziehen. Bei der Ermittlung der 40-%-Grenze dürfen jedoch nur die in § 11, und 18 BPflV n. F. genannten Leistungen berücksichtigt werden; damit ist ausgeschlossen, dass die Kosten für die in § 16 BPflV n. F. genannten steuerschädlichen Leistungen nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern in dem allgemeinen Pflegesatz enthalten sind. Die Orientierung an den Vorgaben der BPflV dem Grunde und der Höhe nach ist zu belegen. Nur so wird die nach Abs. 2 vorausgesetzte Vergleichbarkeit zu Entgelten von Krankenhäusern i. S. d. Abs. 1 ermöglicht. Den Nachweis hat das Krankenhaus bzw. dessen Träger zu erbringen.[3]

 

Rz. 9

Sind die Pflegesätze eines solchen Krankenhauses mit Sozialleistungsträgern vereinbart, wird dadurch i. d. R. der Nachweis erbracht, dass diese Sätze denen des § 67 Abs. 1 AO entsprechen, da Sozialleistungsträger keine höheren Sätze entrichten dürfen. Nach § 67 AO ist die Vereinbarung von Pflegesätzen aber nicht konstitutiv für die Steuerbefreiung, sondern hat nur den Charakter einer tatsächlichen Vermutung. Die Finanzbehörde kann also prüfen und in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob bei Vereinbarung der Pflegesätze mit dem Sozialleistungsträger die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge