Rz. 6

Die Durchführung von Werbung ist grundsätzlich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; zur Werbung bei sportlichen Veranstaltungen vgl. § 67a AO Rz. 29. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt aber nur vor, wenn die Körperschaft selbst die Werbung durchführt; die Vermietung von Vereinseinrichtung zur Durchführung von Werbung durch andere ist steuerfreie Vermögensverwaltung.

 

Rz. 7

Diese Grundsätze gelten auch für die steuerliche Behandlung des Sponsorings. Dabei gewährt ein Unternehmen der steuerbegünstigten Körperschaft Geld oder geldwerte Vorteile, wobei sich das Unternehmen Vorteile durch Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verspricht. Von Spenden unterscheidet sich das Sponsoring dadurch, dass der Sponsor eine Gegenleistung mit der steuerbegünstigten Körperschaft vereinbart, deren Wert der Sponsor als im Wesentlichen gleichwertig mit seiner Zahlung ansieht.

Beim Empfänger der Zuwendung (steuerbegünstigte Körperschaft) kann Sponsoring einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft als Gegenleistung für die Zuwendung Werbemaßnahmen für das zuwendende Unternehmen durchführt oder daran mitwirkt. Das ist noch nicht der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft auf die Unterstützung durch den Sponsor auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise ohne besondere Hervorhebung hinweist; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt daher nur vor, wenn die begünstigte Körperschaft darüber hinausgeht, also die Förderung durch das Unternehmen aktiv reklamehaft herausstellt.[1] Verlinkt eine gemeinnützige Körperschaft auf ihrer Homepage zur Homepage des Sponsors, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits eine aktive Werbemaßnahme vor mit der Folge der Einordnung des Sponsorings als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb[2]; ohne Verlinkung zum Sponsor sind die Einnahmen aus der Platzierung des Logos steuerfrei. Ebenfalls kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn die begünstigte Körperschaft dem Sponsor die Durchführung eigener Werbemaßnahmen unter Hinweis auf die gewährte Unterstützung gestattet.

 

Rz. 8

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich der Sphäre der Vermögensverwaltung zuzuordnen.[3] Ausnahmsweise begründet eine mehrheitliche Beteiligung oder Alleingesellschafterstellung dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft auf die laufende Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft tatsächlich in erheblichem Maß Einfluss nimmt.[4] Die Stellung als Alleingesellschafter begründet noch keine Vermutung der tatsächlichen Einflussnahme.[5] Bei Personalunion in den Leitungsorganen von steuerbegünstigter Körperschaft und Tochtergesellschaft ist von einer tatsächlichen Einflussnahme im Sinne einer Beherrschung der Tochtergesellschaft auszugehen, da eine dem Gesellschafterwillen entgegenstehende Willensbildung in der Tochtergesellschaft dann ausgeschlossen ist.[6] Die Beteiligung an einer gemeinnützigen Tochter-GmbH wird von der Finanzverwaltung der Vermögensverwaltung zugeordnet.[7] Da Beteiligungen an gemeinnützigen Tochter-GmbH praktisch nie mit dem Ziel einer Einkünfteerzielung begründet werden, sondern lediglich die gesellschaftsrechtlich getrennte Erbringung steuerbegünstigter Tätigkeiten bezwecken, sind sie nach hier vertretener Auffassung der ideellen Sphäre zuzuordnen.[8]

Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind auf steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anzuwenden.[9] Überlässt die steuerbegünstigte Körperschaft wesentliche Betriebsgrundlagen gegen Entgelt an ihre Tochtergesellschaft, fallen die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an und sind vorbehaltlich § 8b KStG körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.[10] Verliert die Körperschaft ihren maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft, so hält sie die Beteiligung künftig im Rahmen der Vermögensverwaltung. 

 

Rz. 9

Beteiligt sich eine gemeinnützige Körperschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft, begründet sie insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.[11] Beteiligungen an einer ausschließlich vermögensverwaltenden[12] oder einer gewerblich geprägten Personengesellschaft[13] sind der Sphäre der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Bei Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird im gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt, ob die GbR gewerbliche Einkünfte erzielt. Ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb[14] vorliegt, ist auf Ebene der Körperschaft zu entscheiden.[15]

 

Rz. 10

ABC wirtschaftlicher Betätigungen:

  • Abfallbeseitigung

    Ein Betrieb zum Sammeln und Verwerten von Müll ist auch in Form des Betreibens eines Müllheizkraftwerks zur umweltfreundlichen Beseitigung von Müll ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.[16] Auch der Betrieb einer Sondermülldeponie ist kein Zweckbetrieb.[17]

  • Abwicklung von Drittmitteln im Rahmen einer ...

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