Rz. 14

Die Regelung zur Ansparrücklage für Stiftungen wurde bislang in § 58 Nr. 12 AO verortet und ist zum größten Teil wortgleich in § 62 Abs. 4 AO übernommen worden. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung für Stiftungen.[1] Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftung, um öffentliche oder privatrechtliche Stiftung handelt.[2] Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Rechtsform. Der Sinn und Zweck der Regelung liegt darin, Stiftungen die Möglichkeit zu geben, ihr Vermögen in den Anfangsjahren aufzubauen. Insbesondere kleinere Stiftungen sollen davon profitieren.[3] Teilweise wird insoweit die Ansicht vertreten, dass die Vorschrift nur in Einzelfällen einen positiven Effekt hat.[4] Die Vorschrift bestimmt, dass Stiftungen im Jahr ihrer Errichtung (also im Rumpfwirtschaftsjahr) und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen können. Diese sogenannte "Anlauffrist", im Rahmen dessen die Thesaurierung vorgenommen werden kann, wurde im Vergleich zur damaligen Vorschrift um ein Jahr verlängert. Da der Wortlaut auf eine "Mehrzahl der Geschäftsbetriebe" abstellt, betrifft die Vorschrift sowohl die Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben als auch solchen aus den Zweckbetrieben.[5] Andere Mittel wie Zuwendungen oder Zuschüsse sind hingegen nicht erfasst.[6] Liegen in einem Kalenderjahr positive und negative Ergebnisse aus der Vermögensverwaltung vor, aus den Zweckbetrieben und dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist eine Zuführung zum Vermögen nach der Finanzverwaltung auf den positiven Betrag begrenzt, der nach der Verrechnung der Ergebnisse verbleibt.[7] In zeitlicher Hinsicht ist die Vorschrift des § 62 Abs. 4 AO ab dem 1.1.2014 anwendbar. Für die davorliegenden Jahre (2011 bis 2013) kommt dieser damit zumindest teilweise eine rückwirkende Bedeutung zu.In der Praxis ist die Dokumentation der Anwendung der Vorschrift von wesentlicher Bedeutung. Hier sind Beschlüsse der zuständigen Organe und eine Ausweisung in den Jahresberichten erforderlich.

[1] Eingeführt mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000, BGBl I 2000, 1033.
[2] AEAO Nr. 13 Satz 4 zu § 58 Nr. 2–10 AO a. F.; Pauli, in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2018, § 62 AO Rz. 38
[3] Erdbrügger, in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 6. Edition, § 62 AO Rz. 96.
[4] Näher dazu Schütz, DStR 2013, 1261, 1265.

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