Rz. 13

Die in § 62 Abs. 3 AO genannten Zuwendungen können dem Vermögen der gemeinnützigen Körperschaft zugeführt werden. Die Vorschrift respektiert die besondere Zweckbestimmung des Zuwendenden, den Gegenstand der Zuwendung für die Vermögensstärkung anstatt für den laufenden Aufwand einzusetzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Katalog des Abs. 3 abschließend.[1] Die Zuführung zum Vermögen schließt den Spendenabzug nicht aus.

Zuwendungen von Todes wegen (im Regelfall Erbschaften und Vermächtnisse) dürfen dem Vermögen zugeführt werden, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat.[2] Im Umkehrschluss darf die empfangende Körperschaft die Zuwendung auch für ihren laufenden Aufwand verwenden, wenn der Erblasser die Zuführung zum Vermögen nicht ausdrücklich vorgeschrieben hat.[3] Ist die Formulierung im Rahmen der letztwilligen Verfügung nicht eindeutig ("...für den Betrieb der Kindertagesstätte"), ist der Wille des Erblassers im Wege der Auslegung zu ermitteln.[4] Gelingt es trotz Auswertung aller Umstände nicht, sich vom wirklichen Willen des Erblassers zu überzeugen, ist wegen der der Regelung zugrundeliegenden Vermutung des Einverständnisses die Vermögenszuführung zuzulassen.

Nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO dürfen Zuwendungen dem Vermögen zugeführt werden, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.

Zuwendungen auf Grundlage von Spendenaufrufen der Körperschaft dürfen ebenfalls dem Vermögen zugeführt werden, wenn aus dem Aufruf deutlich wird, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.[5] Nicht notwendig ist, dass jeder Zuwendende tatsächlich in Kenntnis des Spendenaufrufs handelt; es genügt vielmehr, wenn der Zuwendende die Zweckbestimmung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können.[6]

Schließlich dürfen solche Sachzuwendungen dem Vermögen zugeführt werden, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.[7] Damit sind Vermögensgegenstände gemeint, die üblicherweise zur Erzielung von Einkünften aus Vermögensverwaltung genutzt werden, insbesondere Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen.

[1] Kritisch Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 AO Rz. 17.
[3] Zutreffend Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 5.152.
[6] Zutreffend Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018 Rz. 5.155.

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