Rz. 1

§ 62 AO schränkt den Grundsatz der Selbstlosigkeit[1] ein. Der Gesetzgeber verpflichtet gemeinnützige Körperschaften grundsätzlich zur zeitnahen Mittelverwendung[2], um zu verhindern, dass steuerbegünstigt erworbene Mittel grundlos angesammelt oder zum Aufbau eines sonstigen Vermögens eingesetzt werden.[3] Gleichwohl besteht ein Bedürfnis für gemeinnützige Körperschaften, Rücklagen bzw. Vermögen bilden zu dürfen, beispielsweise um Mittel für langfristige Projekte ansparen oder finanzielle Reserven für künftige Zeiträume zu bilden. Dem trägt der Gesetzgeber Rechnung, indem er in § 62 AO verschiedene Arten von Rücklagen zulässt:

  • Zweckgebunde Rücklagen[4];
  • Wiederbeschaffungsrücklagen[5];
  • Freie Rücklagen[6];
  • Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zum Erhalt der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften.[7]

§ 62 Abs. 3 AO erlaubt darüber hinaus Maßnahmen zur Vermögensbildung, indem bestimmte Mittelzuflüsse bei der gemeinnützigen Körperschaft von vornherein von der Verpflichtung zur zeitnahen Verwendung ausgenommen werden. Stiftungen haben zusätzlich das Recht, bestimmte Mittel im Jahr ihrer Errichtung und den drei Folgejahren ihrem Vermögen zuzuführen.[8] Die Rücklagenbildung ist auch nach der Neufassung des § 62 AO nicht abschließend geregelt.[9] Zulässig ist über die Rücklagenbildung in Abs. 1 hinaus die Bildung von Betriebsmittelrücklagen, von Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung und im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie von Rücklagen aus Gewinnen der Vermögensumschichtung.

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