Rz. 6

Die Vorschrift befasst sich mit den öffentlichen Stellen im Landes- und Kommunalbereich. Zunächst sind Behörden die öffentlichen Stellen der Länder, die in der Form der Landesbehörden und Landesämter bestehen, sowie die Organe der Rechtspflege und anderer öffentlich-rechtlich organisierter Einrichtungen eines Landes. Als Organe der Rechtspflege sind nicht nur die Finanzgerichte, sondern alle Gerichte der Länder als Behörden anzusehen, und zwar wie bei den Rechtspflegeorganen des Bundes über ihren Verwaltungsbereich hinaus.

Weiter sind außer den öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen eines Landes auch die öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts öffentliche Stellen der Länder. Schließlich sind auch Vereinigungen der zuvor genannten öffentlichen Stellen der Länder selbst öffentliche Stellen der Länder und damit Behörden i. S. d. § 6 Abs. 1b AO, und zwar ungeachtet der Rechtsform der Vereinigung.

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