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Die Anforderungen an den Nachweis der persönlichen oder wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen sind streng. Eine pauschale Erklärung, persönlich hilfebedürftig zu sein bzw. die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht zu überschreiten, genügt nicht; es ist vielmehr grundsätzlich in jedem Einzelfall ein konkreter Nachweis von Seiten der steuerbegünstigten Körperschaft über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 oder 2 AO erforderlich; sie ist insoweit im Rahmen des § 63 Abs. 3 AO nachweispflichtig.

Die persönliche Hilfebedürftigkeit kann beispielsweise dadurch nachgewiesen werden, dass die Körperschaft Ausweiskopien der unterstützten Person zu ihren Akten nimmt, um das vollendete 75. Lebensjahr nachweisen zu können.[1] Ergibt sich bereits aus der Art der erbrachten Tätigkeit, dass nur persönlich hilfebedürftige Personen diese in Anspruch nehmen (beispielsweise Unterbringung in einem Hospiz, Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems), sollte ein Einzelnachweis entbehrlich sein[2]; eine ausdrückliche Nachweiserleichterung besteht allerdings nur für bestimmte Fälle der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit.

Bei Empfängern von Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII, dem Wohngeldgesetz (WoGG), nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) ist die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit als nachgewiesen anzusehen; die steuerbegünstigte Körperschaft kann den Nachweis insoweit mithilfe der entsprechenden Leistungsbescheide führen; sie hat eine Kopie des Bescheids bzw. der Behördenbestätigung aufzubewahren.[3]

Auf Antrag kann für bestimmte Unterstützungsleistungen ein vollständiger Nachweisverzicht erreicht werden, wenn aufgrund der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen unterstützt werden. Im Regelfall müssen Kleiderkammern, Tafeln, Suppenküchen und Obdachloseneinrichtungen keine Nachweise erbringen.[4] Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens erteilt das VeranlagungsFA Befreiung vom Nachweiserfordernis; der (positive) Bescheid wirkt zugleich als Nachweis für die Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 AO.[5]

[1] Nach AEAO Nr. 4 zu § 53 AO wird die persönliche Hilfebedürftigkeit ab Vollendung des 75. Lebensjahrs unterstellt.
[2] Ebenso Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, 107.

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