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Für das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gilt bei Verbrauchsteuern ohne Einfuhr § 47 AO. Für die Fälle der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren erklären die Verbrauchsteuergesetze demgegenüber die Zollvorschriften hinsichtlich wichtiger Erlöschensgründe für sinngemäß anwendbar.[1]
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