Rz. 59

Das Erlöschen der Zollschuld war seit dem Inkrafftreten des ZK am 1.1.1994 in den Art. 233 und 234 ZK geregelt, die § 47 AO überlagerten. Mit dem Inkrafftreten des Unionszollkodex[1] am 30.10.2013 ist Art. 124 UZK an deren Stelle getreten.

 

Rz. 60

Das Erlöschen der Zollschuld durch Entrichtung und Erlass ist in Art. 124 Abs. 1 Buchst. b und c UZK abschließend geregelt. Für die Verjährung ergibt sich ein unterschiedliches Bild. Die Festsetzungsfrist beträgt nach Art. 103 Abs. 1 UZK drei Jahre ab Entstehen der Zollschuld. Für den Fall, dass die Zollschuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist, sieht Art. 103 Abs. 2 UZK jedoch eine Verlängerung auf fünf bis zehn Jahre nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts vor, sodass für den Fall der Steuerhinterziehung die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO zum Tragen kommt.[2] Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung[3] werden vom UZK nicht berührt.[4] Der im Einleitungssatz des Art. 124 Abs. 1 UZK enthaltene Vorbehalt zugunsten der Vorschriften über die Nichterhebung der Zollschuld bei gerichtlich festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners berührt § 47 AO nicht, da die Zahlungsunfähigkeit kein Erlöschensgrund nach der AO ist.[5]

Rz. 61 einstweilen frei

[1] Verordnung [EU] Nr. 952/2013 v. 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, UZK.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 26.
[4] Vgl. noch zu Art. 233, 234 ZK: BFH v. 23.2.2010, VII R 9/08, BStBl II 2011, 667.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 27.

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