Rz. 59
Das Erlöschen der Zollschuld war seit dem Inkrafftreten des ZK am 1.1.1994 in den Art. 233 und 234 ZK geregelt, die § 47 AO überlagerten. Mit dem Inkrafftreten des Unionszollkodex[1] am 30.10.2013 ist Art. 124 UZK an deren Stelle getreten.
Rz. 60
Das Erlöschen der Zollschuld durch Entrichtung und Erlass ist in Art. 124 Abs. 1 Buchst. b und c UZK abschließend geregelt. Für die Verjährung ergibt sich ein unterschiedliches Bild. Die Festsetzungsfrist beträgt nach Art. 103 Abs. 1 UZK drei Jahre ab Entstehen der Zollschuld. Für den Fall, dass die Zollschuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist, sieht Art. 103 Abs. 2 UZK jedoch eine Verlängerung auf fünf bis zehn Jahre nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts vor, sodass für den Fall der Steuerhinterziehung die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO zum Tragen kommt.[2] Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung[3] werden vom UZK nicht berührt.[4] Der im Einleitungssatz des Art. 124 Abs. 1 UZK enthaltene Vorbehalt zugunsten der Vorschriften über die Nichterhebung der Zollschuld bei gerichtlich festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners berührt § 47 AO nicht, da die Zahlungsunfähigkeit kein Erlöschensgrund nach der AO ist.[5]
Rz. 61 einstweilen frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen