Rz. 51

Die Konfusion, also das Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person, führt ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Von praktischer Bedeutung ist dies vor allem in den Fällen des § 1936 BGB, in denen beim Nichtvorhandensein von Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern des Erblassers das Bundesland, in dem dieser seinen letzten Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und im Übrigen der Bund gesetzlicher Erbe wird. Bei den Gemeinschaftsteuern muss sich der Fiskalerbe hinsichtlich des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis als Gläubiger behandeln lassen.[2] In Fällen der Gesamtschuld wirkt die Konfusion nur zugunsten desjenigen Gesamtschuldners, in dessen Person sie eintritt.[3]

Ein Erlöschen des Schuldverhältnisses durch Wegfall des Schuldners[4] ist nur bei juristischen Personen vorstellbar, bei denen keine Erbfolge eintritt. Sie setzt das endgültige Erlöschen der Rechtspersönlichkeit voraus. Die bloße Löschung der juristischen Person im Handelsregister reicht wegen ihres lediglich deklaratorischen Charakters nicht aus.[5]

Für Erstattungsansprüche des Stpfl. wird auch der Verzicht als möglicher Erlöschensgrund genannt.[6]

Rz. 52 einstweilen frei

[1] BFH v. 18.11.2004, V R 66/03, BFH/NV 2005, 710; BFH v. 7.3.2006, VII R 12/05, BStBl II 2006, 584; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 10; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 27; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 47 Rz. 10.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 10; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 27; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 47 Rz. 10.
[6] Vgl. AEAO zu § 47; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 21; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 47 Rz. 10.

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