Rz. 4

§ 41 AO stellt eine Regelung des Steuerschuldrechts dar.[1] Sie lässt den Steueranspruch nach Maßgabe des von den Beteiligten tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalts entstehen. Dies kann sich sowohl steuererhöhend als auch steuermindernd auswirken. Im ersten Fall trifft die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 41 AO das FA , im zweiten Fall den Stpfl.[2]

Die Frage, ob eine Rückgängigmachung des Vollzugs die Rechtsfolgen des unwirksamen Rechtsgeschäfts rückwirkend oder nur für die Zukunft beseitigt, ist in § 41 Abs. 1 S. 1 AO nicht geregelt. Dies richtet sich nach dem jeweils in Betracht kommenden Einzelsteuergesetz.[3] Die verfahrensrechtliche Grundlage für die im Fall einer Rückwirkung erforderlich werdende Korrektur bereits ergangener Steuerbescheide ergibt sich ebenfalls nicht aus § 41 Abs. 1 AO, sondern aus § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.[4]

Rz. 5 einstweilen frei

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 AO Rz. 5, 7; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 41 Rz. 1; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 41 Rz. 2.
[2] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 41 AO Rz. 4.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 AO Rz. 6; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 41 Rz. 18; zu den Einzelheiten s. Rz. 3.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 AO Rz. 7; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 41 AO Rz. 25; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 41 Rz. 3.

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