Rz. 1

§ 398a AO wurde durch Art. 2 Nr. 4 Schwarzgeldbekämpfungsgesetz v. 28.4.2011[1] in die AO eingefügt und bereits durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 22.12.2014 (AOÄndG 2015)[2] grundlegend reformiert.

Im Jahr 2011 wurde anlässlich der damaligen Novellierungen des § 371 AO in Form des § 398a AO eine – nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers – § 153a StPO nachempfundene Einstellungsvorschrift geschaffen.[3] In der damaligen Form sah § 398a AO für den Fall, dass eine Selbstanzeige allein deshalb nicht strafaufhebend wirkte, weil der ebenfalls neu eingeführte Sperrtatbestand des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO aufgrund eines Hinterziehungsbetrags über 50.000 EUR eingriff, zwingend eine Verfahrenseinstellung vor.

 

Rz. 2

Durch das AOÄndG 2015 sollten sowohl die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige[4] sowie für ein Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen[5] deutlich verschärft werden. Folglich wurde nicht nur der für die Anwendung des § 398a AO maßgebliche Hinterziehungsbetrag auf 25.000 EUR abgesenkt, sondern § 398a AO ist nun auch gem. § 398a Abs. 1 AO für die in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO benannten besonders schweren Fälle des § 370 AO anwendbar.[6] Darüber hinaus erhoffte sich der Gesetzgeber allein aus der Anhebung und Staffelung des Zuschlags in § 398a AO (Rz. 35ff.) mittelfristig Mehreinnahmen für die Länderhaushalte in einer Größenordnung von 15 Mio. EUR jährlich.[7] Diese Prognose erscheint allerdings im Hinblick auf die sich aus der Verteuerung der Selbstanzeige ergebenden Folgen (vgl. Rz. 42) ausgesprochen optimistisch.

 

Rz. 3

Die n. F. des § 398a AO gilt für alle Selbstanzeigen, die nach dem 31.12.2014 abgegeben wurden. Bereits vor dem 1.1.2015 abgegebene Selbstanzeigen, über deren Wirksamkeit noch nicht abschließend entschieden wurde, waren hingegen am Maßstab der alten Fassung der §§ 371, 398a AO zu messen. Folglich galt für sie die ursprüngliche Fassung des § 398a AO mit dem für alle Anwendungsfälle der Norm einheitlich geltenden Zuschlag von 5 %.[8]

[1] BGBl I 2011, 676; in dieser Fassung war die Norm anwendbar auf Selbstanzeigen, die zwischen dem 28.4.2011 und dem 1.1.2015 eingegangen sind.
[2] BGBl I 2014, 2415.
[3] Vgl. BT-Drs. 17/5067 (neu), 20.
[6] BT-Drs. 18/3018, 8.
[7] BT-Drs. 18/3018, 9.
[8] Vgl. auch BT-Drs. 18/3439, 7.

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