Rz. 17

§ 398 AO enthält speziell für Steuerstraftaten einen historisch bedingten Sonderfall der Verfahrenseinstellung.[1] § 398 AO ist rechtlich unabhängig von der Regelung des § 153 StPO (Rz. 4), allerdings ergeben sich bei Steuerstraftaten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Einstellungsfolgen keine praktischen Unterschiede.[2] Beide Vorschriften ermöglichen es den Strafverfolgungsbehörden, bei Steuerstraftaten, deren Folgen letztlich gering geblieben sind, ohne richterliche Zustimmung eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen. Die Bedeutung des § 398 AO ist heute durch § 153 StPO, der ebenfalls für alle Steuerstraftaten gilt (Rz. 5), faktisch gering.[3]

 

Rz. 18

Wird ein Strafverfahren nach § 398 AO eingestellt, so kann die Strafverfolgungsbehörde die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen. Wie bei § 153 StPO bewirkt die Einstellung kein Verfahrenshindernis i. S. eines Verbrauchs der Strafklage.[4]

[1] Ausf. Quedenfeld, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, Vor § 397 AO Rz. 38, § 398 AO Rz. 1; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 398 AO Rz. 1–6; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 398 Rz. 1; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 398 AO Rz. 1, 6.
[2] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 398 Rz. 2; Peters, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 398 AO Rz. 13; Quedenfeld, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 398 AO Rz. 17.
[3] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 153 StPO Rz. 20; Quedenfeld, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 398 AO Rz. 1.
[4] Rz. 4a; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 398 AO Rz. 35.

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