Rz. 3

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (Rz. 2) hat ohne Verzögerung[1] zu erfolgen:

  • bei Verfahrenshindernissen, z. B. dem Verjährungseintritt oder einem Verfolgungshindernis z. B. nach § 398a AO;
  • bei materiell-rechtlichen Hinderungsgründen, z. B. einer wirksamen Selbstanzeige i. S. v. § 371 AO[2],
  • wenn tatsächliche Gründe einer Anklageerhebung entgegenstehen, also Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerstraftat nicht ermittelt werden konnten, z. B. die Unschuld des Beschuldigten[3] entweder tatsächlich feststeht oder aber ein Schuldnachweis nicht geführt werden konnte.[4]

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hindert nicht die erneute Aufnahme des Strafverfahrens und führt nicht zum Verbrauch der Strafklage.[5]

[1] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 170 StPO Rz. 6; Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), Nr. 6 Abs. 1 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 108.
[4] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 170 StPO Rz. 6.
[5] Art. 103 Abs. 3 GG; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 170 StPO Rz. 9.

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