Rz. 3
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (Rz. 2) hat ohne Verzögerung[1] zu erfolgen:
- bei Verfahrenshindernissen, z. B. dem Verjährungseintritt oder einem Verfolgungshindernis z. B. nach § 398a AO;
- bei materiell-rechtlichen Hinderungsgründen, z. B. einer wirksamen Selbstanzeige i. S. v. § 371 AO[2],
- wenn tatsächliche Gründe einer Anklageerhebung entgegenstehen, also Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerstraftat nicht ermittelt werden konnten, z. B. die Unschuld des Beschuldigten[3] entweder tatsächlich feststeht oder aber ein Schuldnachweis nicht geführt werden konnte.[4]
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hindert nicht die erneute Aufnahme des Strafverfahrens und führt nicht zum Verbrauch der Strafklage.[5]
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