Rz. 4

Die Vornahme der Einleitungsmaßnahme (Rz. 1, 34) bewirkt kraft Gesetzes den Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 3) nur wegen der durch das Tatverhalten begangenen Straftat.[1] Zum Verfahrensgegenstand gehört das gesamte Verhalten des Tatbeteiligten, soweit es mit dem geschichtlichen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.[2]

Unerheblich für den Eintritt dieser Wirkung ist der Einleitungsvermerk nach § 397 Abs. 2 AO (Rz. 41) oder die Bekanntgabe der Einleitungsmaßnahme an den Beschuldigten nach § 397 Abs. 3 AO (Rz. 46).

Für den Beginn des Verfahrens kommt es ausschließlich darauf an, ob objektiv die Einleitungsmaßnahme erfolgt ist, auch wenn das Ergreifen dieser Maßnahme seitens der Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) pflichtwidrig gewesen sein sollte.[3] Ist die Einleitungsmaßnahme unterblieben, möglicherweise auch pflichtwidrig, so hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht begonnen. Etwaige vorgenommene Ermittlungsmaßnahmen haben demgemäß keinen strafprozessualen, sondern nur steuerrechtlichen Charakter.[4]

 

Rz. 5

Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald die Einleitungsmaßnahme durch das Strafverfolgungsorgan (Rz. 15) vorgenommen worden ist. Unerheblich ist, wann der Einleitungsvermerk (Rz. 41) gefertigt oder welcher Zeitpunkt hier genannt wird.

Von mehreren Maßnahmen i. S. v. § 397 AO bewirkt die zeitlich erste Maßnahme den Beginn des Verfahrens, zeitlich spätere Maßnahmen haben insoweit keine eigenständige Bedeutung. Dies gilt auch, wenn mehrere Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) unabhängig voneinander Einleitungsmaßnahmen ergreifen.

 

Rz. 6

Das begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Rz. 4) findet seinen tatsächlichen Abschluss[5] nur durch eine Verfahrenshandlung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO bzw. der Staatsanwaltschaft. Dieser Abschluss ist abhängig vom Ermittlungsergebnis[6], z. B.:

  • Bieten die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so hat die Staatsanwaltschaft[7] verschiedene Möglichkeiten zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Sie erhebt die öffentliche Klage nach § 170 Abs. 1 StPO durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht[8] mit dem Antrag, das Hauptverfahren[9] zu eröffnen.[10] Sie kann aber auch das Verfahren durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abschließen. Diesen Antrag kann nach § 400 AO auch die Finanzbehörde stellen.
  • Ergibt sich nach den Ermittlungen dagegen kein genügender Anlass für die Erhebung der öffentlichen Klage, so erfolgt nach § 170 Abs. 2 StPO die Einstellung des Verfahrens.[11]
  • Auch bestehen verschiedene Einstellungsmöglichkeiten z. B. nach der StPO[12] oder der AO.[13]
[3] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 11.
[4] Blesinger, wistra 1994, 48; wegen der vor Beginn des Steuerstrafverfahrens geführten sog. "Vorfeldermittlungen" der Steuer- bzw. Zollfahndung s. Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 208 AO Rz. 23.
[6] Vgl. auch Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 152.

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