Rz. 32

Aufgrund der sog. Vorfragenkompetenz der Strafgerichte in Steuerstrafsachen kann bei unterlassener Aussetzung des Verfahrens gem. § 396 AO die spätere, von den Bewertungen im Strafurteil abweichende Steuerfestsetzung allein die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gem. § 359 StPO wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nicht begründen.[1]

[1] OLG Zweibrücken v. 14.9.2009, 1 Ws 198/09, wistra 2010, 198; vgl. auch ausf. Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 52-55

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