Rz. 3

§ 396 AO ist eine Spezialregelung gegenüber sonstigen Möglichkeiten zur Aussetzung des Strafverfahrens nach der StPO, soweit die Aussetzungsvoraussetzungen (s. Rz. 5) erfüllt werden, lässt diese im Übrigen aber unberührt.[1] Für die Entscheidung über verwaltungsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Vorfragen ergeben sich Aussetzungsmöglichkeiten nach §§ 154d, 262 StPO. Alle strafprozessualen Aussetzungsmöglichkeiten haben aber, anders als § 396 AO, keine verjährungshemmende Wirkung.[2]

[1] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 18; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 396 AO Rz. 31; Gehm, NZWiSt 2012, 244.
[2] BGH v. 1.2.1989, 3 StR 450/88, BGHSt 36, 105, 112; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 262 StPO Rz. 9, 13; deshalb für die ersatzlose Abschaffung des § 396 AO Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 396 AO Rz. 8.

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