1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Regelungsinhalt des § 390 AO soll positive oder negative Zuständigkeitskonflikte mehrerer hinsichtlich der Verfolgung derselben Straftat zuständiger Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO ausschließen.[1] § 390 AO regelt:

  • die mehrfache örtliche Zuständigkeit, die sich durch die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit nach §§ 388, 389 AO ergeben kann;
  • die mehrfache sachliche Zuständigkeit nach § 387 AO, die sich vornehmlich daraus ergeben kann, dass die Straftat verschiedene Steuern betrifft, die von verschiedenen Finanzbehörden[2] verwaltet werden.

Aufgrund dieser mehrfach möglichen Zuständigkeit will § 390 AO aus Gründen der effektiven und zügigen Verfahrensführung die Zuständigkeit bei einer Strafverfolgungsbehörde bündeln.[3] § 390 AO gilt nur für die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Ist eine Steuerstrafsache bei mehrfacher Zuständigkeit nach § 386 AO für alle in Betracht kommenden Finanzbehörden an die Staatsanwaltschaft abgegeben, so gilt für diese die spezielle Zuständigkeitsregel des § 143 GVG. Ist die Strafsache nur in einem Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben, so kann diese die übrigen Fälle evozieren, sofern die anderen Finanzbehörden ihren Sitz in ihrem Bezirk haben. Ansonsten kann die Staatsanwaltschaft bei der für die andere Finanzbehörde zuständigen Staatsanwaltschaft die Abgabe mit anschließender Evokation[4] nur anregen.

 

Rz. 2

Jede der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO ist befugt und aufgrund des sich aus dem Legalitätsprinzip ergebenden Verfolgungszwangs[5] verpflichtet, die Ermittlungen zu führen. Derartige Doppelermittlungen liegen nicht im Interesse einer zügigen und sachgerechten Strafverfolgung und, wegen der vermeidbaren Belastungen, auch nicht im Interesse des Beschuldigten. § 390 AO schafft die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung auf eine von mehreren sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO.

[1] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 390 AO Rz. 3.
[3] Nikolaus, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 390 AO Rz. 2.
[5] § 152 Abs. 2 StPO; Diemer, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 152 StPO Rz. 4.

2 Primäre Zuständigkeit der zuerst tätigen Finanzbehörde (Abs. 1)

 

Rz. 3

§ 390 Abs. 1 AO wiederholt für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten eine allgemeine verfahrensrechtliche Zuständigkeitsregelung[1], wonach der Strafverfolgungs- bzw. Verwaltungsbehörde der Vorzug gebührt, die das Verfahren zuerst begonnen hat.

Für die Bestimmung der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kommt es darauf an, dass dieselbe Straftat im strafprozessualen Sinn nach § 264 StPO gegeben ist.[2]

 

Rz. 4

§ 390 AO findet nach seinem Wortlaut dann Anwendung, wenn wegen dieser Straftat bei jeder zuständigen Finanzbehörde ein Strafverfahren anhängig, d. h. eingeleitet, ist. Dies heißt im Umkehrschluss, dass die Zuständigkeit bei verschiedenen Straftaten bei den originär zuständigen Finanzbehörden verbleibt. Ist bei einer der konkurrierenden Finanzbehörden wegen der Tat ein Bußgeldverfahren[3] anhängig, so wird hierdurch die Strafverfolgungszuständigkeit der betreffenden Finanzbehörde nicht begründet.[4] Im Übrigen gilt § 390 AO im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend.

[2] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 390 AO Rz. 17; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 390 AO Rz. 9; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 390 AO Rz. 9.
[4] S. für das Verhältnis Straf- und Bußgeldverfahren § 21 OWiG; vgl. Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 390 AO Rz. 15; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 390 AO Rz. 17; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 390 AO Rz. 13 ab Überleitung des Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren; a. A. insgesamt Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 390 AO Rz. 11.

2.1 Rechtsstellung der sonst zuständigen Finanzbehörde

 

Rz. 5

Der Wortlaut des § 390 Abs. 1 AO zeigt, dass die hiernach vorgenommene Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit die Rechtsstellung der sonst zuständigen Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO unberührt lässt. Der nach § 390 Abs. 1 AO bestimmten Finanzbehörde gebührt nur der Vorzug vor den übrigen Finanzbehörden hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Ermittlungen. Die übrigen Finanzbehörden behalten ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit, allerdings sind sie zu weiteren aktiven Ermittlungshandlungen nicht verpflichtet. Die aus dem Legalitätsprinzip[1] resultierende Verfolgungspflicht ruht.[2] Die übrigen Finanzbehörden haben aber weiterhin das Recht und die Pflicht zur Sachverhaltserforschung und zur Anordnung unaufschiebbarer Maßnahmen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sofern die übernehmende Finanzbehörde ihre Ermittlungen einstellt, lebt die Pflicht zur Weiterführung der Ermittlungen bei den übrigen Finanzbehörden wieder auf, sofern die Einstellungsgründe nicht auch diese Steuerstraftaten betreffen.[3]

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