Rz. 11

Für das Steuerstrafverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens in Steuersachen[1] nicht, sodass für den 3. Abschnitt des 8. Teils der AO der Begriff der Finanzbehörde neu zu definieren war.

Finanzbehörde i. d. S. sind nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO nur:

  • das Hauptzollamt[2],
  • das FA[3],
  • das BZSt[4],
  • die Familienkasse.[5]

Die Steuerfahndungsdienststellen bzw. die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind nicht Finanzbehörde i. d. S.; deren strafrechtliche Ermittlungsbefugnis wird durch § 404 AO begründet.[6]

Die in § 386 Abs. 1 S. 2 AO genannten Finanzbehörden haben die strafrechtliche Ermittlungskompetenz insoweit, als ihnen die Verwaltung einer Steuer obliegt.[7] Innerhalb der genannten Finanzbehörden sind die strafrechtlichen Aufgaben zumeist gesonderten Arbeitsgebieten, z. B. den Strafsachenstellen, zugewiesen[8], die aber organisationsrechtlich keine eigenständige Rechtsstellung haben.[9]

 

Rz. 12

Die übrigen in § 6 AO aufgezählten Finanzbehörden haben keine straf- oder strafverfahrensrechtlichen Ermittlungs- und Abschlussbefugnisse.[10] Die den Hauptzollämtern und FÄ vorgesetzten Finanzbehörden haben, abgesehen von der Zuständigkeitsbestimmung nach § 390 Abs. 2 S. 2 AO, aber grundsätzlich ihre allgemeinen Aufsichts- bzw. Organisationsbefugnisse.[11] Sie sind zudem befugt, generelle Weisungen zu erteilen.[12]

Die fachliche Dienstaufsicht ist inhaltlich durch das Legalitätsprinzip eingeschränkt.[13] Für die fachliche Weisung im Einzelfall gelten die gleichen Regelungen wie für die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft. Die Befugnisse des ersten Beamten der Staatsanwaltschaft i. S. v. § 145 Abs. 1 GVG stehen dem Leiter der jeweiligen Finanzbehörde zu, nicht aber den vorgesetzten Behörden.[14] Zudem ist zu berücksichtigen, dass die vorgesetzten Behörden keine Finanzbehörde i. S. d. § 386 Abs. 2 AO sind und damit nicht über den Umweg der Einzelweisung faktisch zur Ermittlungsbehörde werden dürfen. Daher hat die vorgesetzte Behörde nicht die Devolutions- und Substitutionsrechte des § 145 GVG.

 

Rz. 12a

Die Zuständigkeit für ein Bußgeld- oder Strafverfahren wegen der unberechtigten Erlangung von Altersvorsorgezulagen nach §§ 79ff. EStG liegt ebenfalls bei der Finanzbehörde. Zwar sind gem. § 96 Abs. 7 EStG die materiellen und formellen Vorschriften des achten Teils der AO überwiegend anwendbar. Daraus wird vereinzelt geschlussfolgert, die strafrechtliche Verfolgungskompetenz liege bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen.[15] Allerdings handelt es sich bei dieser Stelle nicht um eine Finanzbehörde i. S. d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO, sodass die Zuständigkeit für entsprechende Strafverfahren bei der Finanzbehörde, also dem FA, verbleibt.[16]

 

Rz. 13

Die funktionelle Zuständigkeit der Finanzbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren setzt nach § 386 Abs. 1 S. 1 AO den Verdacht einer Steuerstraftat voraus.

Der Begriff der Straftat ist im prozessualen Sinn des § 264 StPO zu sehen.[17] Dies ist das gesamte tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Lebensvorgang zu werten ist.[18]

Werden durch diesen Lebensvorgang mehrere Straftatbestände verwirklicht, so ist es unerheblich, ob diese Straftaten in der strafrechtlichen Wertung als Tateinheit[19] oder als Tatmehrheit[20] zu sehen sind.[21]

[1] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 386 AO Rz. 11.
[6] LG Freiburg v. 16.7.1986, IV Qs 72/86, wistra 1987, 155; Klos/Weyand, DStZ 1988, 615, 618; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 386 AO Rz. 11.
[7] § 5 Abs. 1 FVG; BMF v. 16.12.1976, BStBl I 1976, 748.
[8] Nr. 17 AStBV (St) 2020.
[9] Klos/Weyand, DStZ 1988, 615; zur Organisation s. auch Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 404 AO Rz. 6a.
[10] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 386 Rz. 1; Wannemacher/Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 386 AO Rz. 10.
[11] S. auch Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 387 Abs. 2 AO.
[12] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 386 AO Rz. 12; a. A. Hellmann, wistra 1994, 13.
[14] Henneberg, BB 1973, 82; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 386 AO Rz. 26.
[15] ZfA. Die nach § 81 EStG zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihre Aufgabe an die ihr untergliederte ZfA zugewiesen; Killat-Risthaus, in H/H/R, EStG/KStG, § 96 EStG, Rz. 8 u. § 81 EStG Rz. 2; Myßen/Obermair, in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG, Bd. 20, § 96 EStG H1.
[16] Tormöhlen, AO-StB 2013, 316, Nr. 17 Abs. 4, Nr. 19 Nr. 1 AStBV (St) 2020.
[17] Randt, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 386 AO Rz. 23; Peters, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 386 AO Rz. 68; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 386 AO Rz. 17 m. w. N.; Kretzschmar, DStR 1985, 25; Gramich, wistra 1988, 252.
[18] BGH v. 17.7.1991, 5 StR 225/91, BGHSt 38, 37, 40; Ott, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 264 StPO Rz. 5.
[19] § 52 StGB – Idealkonkurrenz.
[20] § 53 StGB – Realkonkurrenz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge