Rz. 19

§ 385 Abs. 2 AO ist in der Gesetzessystematik unzutreffend eingeordnet. Die Vorschrift ist eine inhaltliche Ergänzung zu § 386 AO und regelt eine Kompetenzerweiterung für die Finanzverwaltung.[1] Der Finanzbehörde werden hiernach im Strafverfahren auch die Ermittlungsbefugnisse wegen einer Straftat eingeräumt, die keine Steuerstraftat ist. § 385 Abs. 2 AO gilt aber ausschließlich für die Vorspiegelungsstraftat.[2] Eine Ermittlungskompetenz für sonstige Straftaten, die keine Steuerstraftaten sind, wird durch § 385 Abs. 2 AO nicht begründet.[3]

[1] S. Rz. 2.
[2] S. Rz. 15.

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