Rz. 1

§ 385 AO regelt für das Steuerstrafverfahren die Anwendung der allgemeinen Strafverfahrensrechte, soweit in den §§ 385412 AO nichts anderes bestimmt ist. Das Strafverfahrensrecht ist öffentlich-rechtlicher Rechtsnatur.[1] Da durch § 386 Abs. 1 AO der Finanzbehörde allgemein und durch § 208 AO der Steuer- bzw. Zollfahndung für die Verfolgung von Steuerstraftaten Aufgaben zugewiesen werden, bedurfte es einer Regelung hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften, derer sich diese Behörden zur Erfüllung dieser Aufgaben zu bedienen haben.

§ 385 Abs. 1 AO regelt für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[2] die Geltung der Gesetze über das allgemeine Strafverfahren. Dies sind namentlich die StPO, das GVG und das JGG. Die Regelungen dieser Gesetze werden ergänzt durch §§ 385408 AO.

Zugleich regelt die Vorschrift insoweit auch die grundsätzliche Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts. Dies sind einmal die Verfahrensbestimmungen des 1. bis 7. Teils der AO[3], aber auch die des VwVfG.[4]

§ 385 Abs. 1 AO bringt insoweit eine Generalverweisung. Aus dieser Regelung resultiert der in § 393 AO unternommene Versuch, das Nebeneinander zweier unterschiedlicher Verfahrensarten, Strafverfahren und Besteuerungsverfahren, zu harmonisieren. Gleichzeitig verdeutlicht § 385 Abs. 1 AO, dass es für die Strafverfolgung wegen Steuerstraftaten kein Sonderstrafverfahrensrecht gibt, vielmehr in der AO nur einige sachbezogene Ergänzungen des allgemeinen Strafverfahrensrechts vorgenommen werden.[5]

[2] S. Rz. 3; Überblick zum Verfahren s. Vor §§ 385408 AO Rz. 2.
[3] S. auch § 347 Abs. 3 AO. Zur Anwendbarkeit des § 30 AO im Steuerstrafverfahren s. § 30 AO Rz. 4.
[5] S. Überblick Vor §§ 385402 AO Rz. 14ff.

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