1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 381 AO erfasst – vergleichbar § 379 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 381 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen und nach den §§ 370, 378 AO geahndet werden könnten.[1] Es reicht somit die Vornahme der tatbestandlich vertypten Gefährdungshandlung, ohne dass der Steueranspruch schon konkret gefährdet sein muss.

 

Rz. 2

Das geschützte Rechtsgut des § 381 AO ist das ungeschmälerte Erträgnis des Verbrauchsteueraufkommens. Im Gegensatz zu § 379 AO ist § 381 AO somit nicht anwendbar auf Besitz- und Verkehrsteuern, sondern ausschließlich im Hinblick auf das Verbrauchsteueraufkommen. Verbrauchsteuern werden auf eine verbrauchsabhängige Nutzung von Gütern erhoben. Sie fallen nicht erst beim tatsächlichen Verbrauch, sondern bereits beim Erwerb der verbrauchsteuerlichen Güter an. Wirtschaftlich werden Verbrauchsteuern vom Verbraucher getragen, technisch werden sie jedoch beim Unternehmer erhoben, der sie auf den Verbraucher umwälzt. Mithin belasten sie als indirekte Steuern den privaten Konsum.

 

Rz. 3

Im Bundesgebiet werden folgende Verbrauchsteuern erhoben:

  • Alkoholsteuer,
  • Alkopopsteuer,
  • Biersteuer,
  • Energiesteuer (ehem. Mineralölsteuer),
  • Kaffeesteuer,
  • Schaumweinsteuer,
  • Stromsteuer,
  • Tabaksteuer und
  • Zwischenerzeugnissteuer.

Eine Besonderheit unter diesen bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern stellt die Biersteuer dar. Sie wird vom Zoll als Teil der Bundesverwaltung erhoben, ihr Aufkommen steht aber gem. Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG den Bundesländern zu.

 

Rz. 4

Die Pflichtverletzungen im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben – insb. der Einfuhrumsatzsteuer, vgl. § 21 UStG – werden hingegen von der Spezialnorm des § 382 AO erfasst, sodass § 381 AO – trotz des Verbrauchsteuercharakters der Einfuhrumsatzsteuer – insoweit keine Anwendung findet.[2] Dasselbe gilt für die in den Verbrauchsteuergesetzen geregelten Einfuhrtatbestände, die sinngemäß auf die Zollvorschriften verweisen.[3]

Im Hinblick auf die örtlichen Verbrauchsteuern wie z. B. die Getränke-, die Hunde-, die Spielgeräte-, die Fremdenverkehr- und die Zweitwohnungssteuer ist § 381 AO i. d. R. nicht anwendbar, da es an landesrechtlichen Regelungen fehlt, die die entsprechende Anwendung vorschreiben. Vielmehr finden sich häufig eigenständige Bußgeldtatbestände.[4]

Die praktische Bedeutung des § 381 AO ist allerdings gering.[5]

[1] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 2; Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 4.
[2] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 39; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 5.
[4] Hunsmann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 12; zu einer ähnlichen Problematik BFH v. 2.11.2015, VII B 68/15, BFH/NV 2016, 173.
[5] Ebenso Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 6.

2 Erfordernis der Rückverweisung

 

Rz. 5

Eine Ahndung nach § 381 AO als Verbrauchsteuergefährdung ist nur zulässig, wenn ein Verbrauchsteuergesetz bzw. eine dazu erlassene Rechtsverordnung wegen bestimmter verbrauchsteuerrechtlicher Vorschriften ausdrücklich auf § 381 AO verweist.[1] Es handelt sich somit bei § 381 AO um eine Blankettvorschrift, die durch Regelungen in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen und den dazu in Form von Rechtsverordnungen erlassenen Durchführungsbestimmungen ausgefüllt wird.

Folglich muss sich die Verweisung aber auch im Rahmen des Blanketts halten. Es muss sich bei den jeweiligen Regelungen in den Verbrauchsteuergesetzen und Rechtsverordnungen um Tatbestände i. S. d. § 381 Abs. 1 Nrn. 1-3 AO handeln, d. h. sie müssen dem Ziel der Sicherung des Verbrauchsteueraufkommens dienen. Somit würde ein Verweis auf § 381 AO etwa wegen einer Pflicht, die nicht steuerrechtlichen Zwecken dient, den Rahmen der Blankettnorm überschreiten.[2]

Durch das Erfordernis der ausdrücklichen Rückverweisung wollte der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen und insbesondere (zu) unbestimmte, in den Verbrauchsteuergesetzen normierte Ge- und Verbote aus dem bußgeldrechtlich bedrohten Bereich herausnehmen.[3]

 

Rz. 6

Im Einzelnen enthalten folgende verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen bzw. Rechtsverordnungen Verweisungen auf § 381 AO[4]:

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