Rz. 28

Die KSt entsteht für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem steuerpflichtige Einkünfte zufließen[1] und für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder – wenn die Steuerpflicht erst im Lauf des Kalenderjahrs begründet wird – mit Begründung der Steuerpflicht.[2] Die veranlagte Steuer entsteht gem. § 30 Nr. 3 KStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d. h. des Kalenderjahrs bzw. des Zeitraums der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht.[3] Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Steuer nicht nach Nr. 1 oder 2 bereits früher entstanden ist. Im Unterschied zur veranlagten ESt entsteht die veranlagte KSt daher von vornherein nur in Höhe des die Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen übersteigenden Betrags.

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