Rz. 23

Die steuerlichen Nebenleistungen gem. § 3 Abs. 3 AO entstehen i. d. R. durch Tatbestandsverwirklichung. Säumniszuschläge werden verwirkt (entstehen), wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Die Entstehung folgt allein aus dem Zeitablauf, ein Verschulden ist nicht erforderlich.[1] Die Regelung des § 240 Abs. 3 S. 1 AO über die Schonfrist von 3 Tagen ändert nichts an der Entstehung und an dem Entstehungszeitpunkt, sondern betrifft nur die Erhebung. Zur Entstehung der Kosten vgl. Rz. 16.

 

Rz. 24

Bei den Zinsen sind die Entstehungsvoraussetzungen bei jedem Zinstatbestand unterschiedlich. Die Zinsen nach § 233a AO sind von einer Steuerfestsetzung abhängig, die eine Steuernachforderung oder Steuererstattung ergibt. Mit der Steuerfestsetzung entsteht daher der Zinsanspruch.[2] Die Stundungszinsen nach § 234 AO werden für die Dauer einer gewährten Stundung erhoben. Da die Dauer der Stundung und damit auch der Zinslauf und die Höhe der Zinsen bekannt sind, steht im Zeitpunkt der Stundung auch der Zinsbetrag fest.[3] Aussetzungszinsen (§ 237 AO) entstehen mit der endgültigen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs[4] in der Höhe, die sich aus der Dauer der Aussetzung und der Höhe der ausgesetzten Steuern errechnen lässt. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO entstehen mit der Vollendung der Steuerhinterziehung. Erstattungszinsen nach § 236 AO entstehen nicht laufend während der Dauer des gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, sondern erst mit dem ganz oder teilweise erfolgreichen rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.[5]

[3] Zur Akzessorietät bei Änderung der Steuerfestsetzung s. FG Baden-Württemberg v. 18.9.1986, III K 168/83, EFG 1987, 12.
[4] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 38 AO Rz. 52.
[5] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 AO Rz. 37.

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