Rz. 38

Zur Beschreibung des tauglichen Täterkreises des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO ist im Hinblick auf die Begehungsformen zu unterscheiden: In der Begehungsform des Falschbuchens kommt jeder als Täter infrage, der tatsächlich die Möglichkeit hat, eine Buchung vorzunehmen[1]; es handelt sich insoweit um ein Jedermanndelikt. Innerhalb eines Unternehmens kommen somit insb. Buchhalter oder mit sonstigen Aufzeichnungen betraute Mitarbeiter als Täter in Betracht. Auch Steuerberater und deren Gehilfen können den Tatbestand erfüllen.[2]

 

Rz. 39

Etwas anderes gilt hingegen für die Begehungsform des Nichtverbuchens oder Falschverbuchenlassens: In dieser Form kann nur derjenige den objektiven Tatbestand erfüllen, der als Stpfl. oder kraft seiner Stellung für die Führung der Bücher und Aufzeichnungen verantwortlich ist. Die Rechtspflicht, Vorfälle korrekt zu erfassen, trifft neben dem Stpfl. auch Organe juristischer Personen wie Geschäftsführer[3] und Vorstandsmitglieder[4], sowie Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker.

[1] Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 80; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 60; Talaska, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 379 AO Rz. 109; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 379 AO Rz. 61.
[2] BayObLG v. 9.11.1993, 4 St RR 54/93, wistra 1994, 34.
[3] Vgl. z. B. §§ 41, 44 GmbHG.
[4] Vgl. §§ 91, 94 AktG bzw. §§ 33, 35 GenG.

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