Rz. 12

Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit ist eine Nebenstrafe (s. Rz. 2), deren Festsetzung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze[1], sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich der Dauer (s. Rz. 2), im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt.[2]

 

Rz. 13

Die Aberkennung ist im Urteil gesondert auszusprechen[3] und zu begründen.[4] Im Strafbefehlsverfahren ist die Aberkennung gem. § 407 Abs. 2 StPO nicht zulässig.[5]

 

Rz. 14

Rechtsmittel, Berufung oder Revision, können, soweit sie zulässig sind, auf die Anordnung der Nebenstrafe beschränkt werden.[6]

[2] S. Rz. 1; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 45 Rz. 7; Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 9; ausf. Ebner, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 375 AO Rz. 23.
[5] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 400 AO Rz. 10; ausf. dazu Ebner, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 375 AO Rz. 34.
[6] §§ 318, 344 StPO; vgl. Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 27; Ebner, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 375 AO Rz. 38; Bach, in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 375 AO Rz. 13.

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