Rz. 12
Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit ist eine Nebenstrafe (s. Rz. 2), deren Festsetzung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze[1], sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich der Dauer (s. Rz. 2), im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt.[2]
Rz. 13
Die Aberkennung ist im Urteil gesondert auszusprechen[3] und zu begründen.[4] Im Strafbefehlsverfahren ist die Aberkennung gem. § 407 Abs. 2 StPO nicht zulässig.[5]
Rz. 14
Rechtsmittel, Berufung oder Revision, können, soweit sie zulässig sind, auf die Anordnung der Nebenstrafe beschränkt werden.[6]
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