Rz. 431

Aus der Mitwirkung bei der Erstellung von Selbstanzeigen ergeben sich für Steuerberater oder Anwälte erhebliche Haftungsrisiken, denn aus einer Verletzung der Vertragspflichten gegenüber dem Mandanten – z. B. durch die Erteilung unrichtiger bzw. unvollständiger Auskünfte oder Fristversäumnisse – resultieren Schadensersatzansprüche.

 

Rz. 432

Ist die Erstattung der Selbstanzeige von der erteilten Vollmacht gedeckt, so muss der Steuerberater oder Anwalt seinen Mandanten im Rahmen seines Auftrages umfassend beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten. Ihm obliegt es, seinen Auftraggeber vor Schaden zu bewahren und den sichersten (steuerlichen) Weg zu diesem erstrebten Ergebnis aufzuzeigen.[1] Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und Fehlentscheidungen vermeiden zu können. Folglich muss der Steuerberater/Anwalt zunächst ermitteln, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, ob sie u. U. nur teilweise – z. B. im Hinblick auf einzelne Steuerarten oder Zeiträume – möglich ist oder ob sie z. B. durch das Vorliegen eines Ausschlussgrundes i. S. d. § 371 Abs. 2 AO unwirksam wäre.[2] Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich, so muss der Mandant umfassend über die Chancen und Risiken einer solchen Selbstanzeige im konkreten Einzelfall aufgeklärt werden. Dazu gehört insbesondere, dass der Mandant eindringlich auf die Gefahren einer unvollständigen Selbstanzeige und des Unterlassens der Nachzahlung hingewiesen wird. Geschieht dies nicht und kommt es deshalb zu einer unvollständigen und somit unwirksamen Selbstanzeige, so ist darin ein schwerer Beratungsfehler zu sehen.

 

Rz. 432a

Darüber hinaus besteht auch eine Hinweispflicht bzgl. des korrekten[3] und angemessenen[4] Gebührenansatzes sowie vorangehende Aufklärungspflichten[5] über die voraussichtlich entstehenden Gebühren.

 

Rz. 433

Rät der Steuerberater/Anwalt von der Erstattung einer möglichen strafbefreienden Selbstanzeige ab, so dürfte darin im Falle einer späteren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in jedem Fall ein zum Schadensersatz verpflichtender Beratungsfehler liegen.[6]

 

Rz. 434

Soll eine Selbstanzeige abgegeben werden, so hat der Steuerberater/Anwalt – sofern dies noch möglich ist – dafür zu sorgen, dass die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt.[7] Folglich muss er die Vollständigkeit der Selbstanzeige (Rz. 102ff.) sicherstellen und im Fall einer Schätzung (Rz. 133ff.) dafür Sorge tragen, dass sie nicht u. U. zu gering ausfällt. Ergeht auf Basis einer Schätzung ein Steuerbescheid, so hat der Steuerberater/Anwalt dafür zu sorgen, dass dieser nicht bestandskräftig wird. Wird der Bescheid nämlich nicht mit einem Vorbehalt der Nachprüfung versehen oder durch einen Einspruch offen gehalten, so kann der Bescheid nachträglich weder nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch nach einer anderen Berichtigungsvorschrift geändert werden[8], sodass der Berater/Anwalt in Höhe der Differenz zwischen bestandskräftig festgesetzter und materiell zutreffender Steuer haftet.

Darüber hinaus muss der Steuerberater/Anwalt den möglichst schnellen Zugang der Selbstanzeige beweisbar sicherstellen, da es sonst aufgrund des zwischenzeitlichen Eingreifens von Ausschlussgründen zur Haftung kommen kann.[9]

 

Rz. 434a

Soll eine Selbstanzeige (noch) nicht abgegeben werden, so hat der Steuerberater/Anwalt dafür zu sorgen, dass die Selbstanzeige entsprechend den Weisungen seines Mandanten der Finanzbehörde (noch) nicht offenbart wird. Der Steuerberater/Anwalt ist verpflichtet, die Weisungen seines Mandanten zu befolgen, selbst wenn dies für den Mandanten nachteilig ist. Im Ausnahmefall ist der Steuerberater/Anwalt zwar nach §§ 675 Abs. 1, 665 BGB berechtigt, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Vor der Abweichung hat er jedoch den Mandanten darüber in Kenntnis zu setzen und dessen Entscheidung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub eine ernstzunehmende Gefahr für die Interessen des Mandanten verbunden ist.[10]

Leitet der Steuerberater/Anwalt die Selbstanzeige entgegen der Weisung seines Mandanten der Finanzbehörde zu, so begeht er folglich eine grundsätzlich haftungsbegründende Pflichtwidrigkeit.[11] I. d. R. dürfte in solchen Fällen jedoch kein ersatzfähiger Schaden gegeben sein (vgl. Rz. 435).

 

Rz. 435

Im Hinblick auf den Umfang des Schadensersatzes ist zu berücksichtigen, dass der Steuerberater/Anwalt zwar nicht wegen der direkten Folgen der Straftat in Haftung genommen werden kann, wohl aber im Hinblick auf sein pflichtwidriges Verhalten bzgl. der Selbstanzeige. Der zu ersetzende Schaden wird dadurch berechnet, dass die gegenwärtige Lage – mithin die Lage nach der Ahndung der Steuerhinterziehung – verglichen wird mit der Lage, die ohne die Pflichtverletzung des Beraters durch eine wirksame Selbstanzeige eingetreten wäre.[12] Folg...

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