Rz. 102

Nach § 371 Abs. 1 AO ist die Straffreiheit nur zu erlangen, wenn die für die Selbstanzeigeerklärung erforderlichen Angaben (Rz. 102ff.) zu allen im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe unverjährten Steuerstraftaten der jeweiligen Steuerart vollständig gemacht werden und dabei zumindest die letzten zehn Jahre erfassen. Da im Rahmen des § 371 AO die Tat im strafrechtlichen bzw. materiellen Sinne den Anknüpfungspunkt bildet, hat der Gesetzgeber somit mehrere Taten zu einem sog. "Berichtigungsverbund" zusammengefügt.[1] Insoweit unvollständige Selbstanzeigen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht wirksam sein und daher auch nicht zum "Abschluss von Verfahren" führen.[2]

 

Rz. 103

Steuerstraftaten i. d. S. sind nur Steuerhinterziehungen nach § 370 AO (Rz. 28ff.), unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis die Taten zueinander stehen.[3]

 

Rz. 104

Eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot ergibt sich jedoch durch die seit dem 1.1.2015 geltende Fassung des § 371 AO im Hinblick auf die Einschränkung der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a und 1c AO, da eine wirksame Selbstanzeige für die nicht gesperrten Zeiträume keine Angaben zu den gesperrten Jahren enthalten muss, wenn auch in diesen Jahren Steuern hinterzogen wurden. Anderenfalls käme es dazu, dass der Stpfl. Angaben zu Taten machen müsste, bzgl. derer keine Straffreiheit eintreten kann – ein Ergebnis, das nicht mit dem Rechtsgedanken des § 393 Abs. 1 S. 2 AO und dem Schutz vor Selbstbelastung im Strafverfahren vereinbar wäre (vgl. Rz. 181, 224.).

[1] Geuenich,NWB 2011, 4024; Spatscheck/Höll, Stbg 2011, 651; teilweise wird z. B. auch von einer "Sparten-Lebensbeichte" gesprochen, vgl. Rolletschke/Roth, Stbg 2011, 200; Kemper, NZWiSt 2012, 56.
[2] BT-Drs. 17/5067 (neu), 21.
[3] Webel/Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 370 AO Rz. 187 zur Hinterziehung verschiedener Steuern durch eine oder mehrere Tathandlungen.

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